Anspruch der Erben: Ausgleich für nicht genommenen Erholungsurlaub auf 20 Tage begrenzt
Die Erben haben zwar grundsätzlich Anspruch auf die finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Erholungsurlaubs eines verstorbenen Beamten, da dieser Anspruch auf die Erben übergeht. Der Anspruch ist aber auf das unionsrechtlich gewährleistete Minimum von 20 Urlaubstagen bei einer fünftätigen Arbeitswoche begrenzt.
Die Erben einer 2018 verstorbenen Landesbeamtin, die von März 2016 an bis zu ihrem Tod dienstunfähig erkrankt war und bis dahin insgesamt 64 Tage des ihr zustehenden Urlaubs nicht genommen hatte, verlangten Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage. Der Dienstherr erkannte den Erben eine finanzielle Abgeltung nur i.H.v. etwa 9.400 EUR für 46 Urlaubstage zu, gewährte aber keine darüber hinausgehende finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub. Seiner Meinung nach werde der Anspruch durch den vierwöchigen unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub begrenzt.
Nach erfolglosem Vorverfahren und der Ablehnung einer überdies geforderten Abgeltung für von der Erblasserin geleisteten Überstunden erhoben die Erben Klage und begehrten Zahlung von weiteren rund 3.700 EUR (Resturlaub) und rund 860 EUR (Überstunden).
Das Verwaltungsgericht wies die Klage per Gerichtsbescheid ab. Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.
Die Erben haben zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Erholungsurlaubs, da dieser auf den Erben übergeht. Der Anspruch ist aber auf das unionsrechtlich gewährleistete Minimum von 20 Urlaubstagen bei einer fünftätigen Arbeitswoche begrenzt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub zu gewähren und für den Fall, dass dieser nicht in Anspruch genommen wurde, eine finanzielle Vergütung vorzusehen. Die einschlägige EU-Richtlinie 2003/88/EG beschränkt sich vielmehr auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Für den überdies geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Vergütung für geleistete Überstunden fehlte es hier an einer Anspruchsgrundlage, denn die Mehrarbeit wurde hier bereits nicht vom Dienstherrn angeordnet. Im Übrigen hatte die Zahl der geleisteten Überstunden den Umfang von durchschnittlich mehr als fünf Stunden im Kalendermonat nicht erreicht.
Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19.05.2022
Aktenzeichen: VG 28 K 563.19