Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub geht auf Erben über
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod unter. Daher können die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen Jahresurlaub verlangen. Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt, können sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch einem privaten Arbeitgeber.
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2018
Aktenzeichen: C-569/16 u. C-570/16