Anpassung des Infektionsschutzgesetzes
Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat am Freitag die geplanten Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) in geänderter Fassung mehrheitlich angenommen. Die Neuregelung soll in der kommenden Woche zusammen mit dem Gesetzentwurf zur Fluthilfe verabschiedet werden. Eine von der Opposition geforderte neuerliche Anhörung über einen neuen Änderungsantrag der Koalition zum IfSG lehnten Union und SPD mit Verweis auf eine vorherige Anhörung ab.
Der Gesetzentwurf beinhaltet eine Verpflichtung, bei der Einreise über einen Test-, Impf- oder Genesungsnachweis zu verfügen. Zudem wird die sogenannte Hospitalisierung, also die Zahl der Corona-Patienten in Krankenhäusern, als neuer, wesentlicher Maßstab für die Corona-Schutzvorkehrungen benannt. Hinzu kommen als weitere Indikatoren die unter anderem nach Alter differenzierte Zahl der Neuinfektionen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Zahl der gegen Covid-19 geimpften Personen.
Ferner sieht der geänderte Gesetzentwurf nunmehr in bestimmten Einrichtungen eine Auskunftspflicht der Mitarbeiter zu ihrem Impf- oder Serostatus (Genesung) vor, darunter nach Angaben der Bundesregierung in Kitas, Schulen und Pflegeheimen. Der Status kann über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Art und Weise der Beschäftigung entscheiden, wie es in der Vorlage heißt. Die Regelung gilt nur bei einer vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Wie der parlamentarische Pressedienst berichtete, erläuterte der zu der Sitzung zugeschaltete Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) den Abgeordneten, dass eine solche Regelung nicht neu sei und etwa in Krankenhäusern und Arztpraxen schon angewendet werde. Die Auskunftsplicht werde nunmehr auf andere sensible Bereiche erweitert, um Nutzer von Gemeinschaftseinrichtungen und speziell vulnerable Gruppen zu schützen.