Annahmeverzug: Arbeitsleistung ist grundsätzlich tatsächlich anzubieten – mehrfaches wörtliches Angebot ist kein Ersatz
Die Arbeitsleistung ist in einem bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich tatsächlich gem. § 294 BGB anzubieten, wenn der Arbeitnehmer seinen Lohn wegen Verzugs des Arbeitgebers mit der Annahme der Arbeitsleistung verlangen will. Ein wörtliches Angebot kann das tatsächliche Arbeitsangebot nicht ersetzen, auch wenn es mehrfach wiederholt wird. Ein Arbeitsangebot ist nur im Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist entbehrlich. Ist der Arbeitnehmer aber vor der Kündigung leistungsunwillig, hat er einen erneut gefassten Leistungswillen durch ein tatsächliches Angebot zu dokumentieren.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 08.09.2017
Aktenzeichen: 4 Sa 62/17