Anfechtung einer Betriebsratswahl – Keine Vernehmung von Zeugen zu ihrem Wahlverhalten
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Arbeitnehmer, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, zurückgewiesen.
Es lag weder ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 Wahlordnung, noch gegen § 12 Abs. 5 Wahlordnung vor. Die Wahlurne war vom Wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet worden, dass die eingeworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen werden konnten, ohne die Urne zu öffnen. Zudem war die Wahlurne nach Abschluss der Stimmabgabe versiegelt worden. Dies ergab sich in freier Beweiswürdigung aus der Anhörung des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie aus der Einsichtnahme der digitalen Fotos. § 286 der Zivilprozessordnung ZPO findet im Beschlussverfahren Anwendung.
Die vom Wahlvorstand vorgenommene technische Lösung entsprach auch den Vorgaben von § 12 Abs. 5 Wahlordnung. Denn durch die Versiegelung ist sicherzustellen, dass nicht in unzulässiger Weise weitere Stimmzettel in die Wahlurne geworfen werden. Deshalb erfolgt sie durch Zusiegeln des Einwurfschlitzes für die Stimmzettel. Es genügt dabei, wenn die Einwurfsöffnung zugeklebt und der Klebestreifen von den im Wahlraum anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands und Wahlhelfern unterschrieben wird, so dass die Öffnung der Urne nicht ohne Beschädigen des Streifens freigemacht werden kann.
Die Wahl war auch nicht deswegen anfechtbar, weil 55 wahlberechtigte Arbeitnehmer nach der Wahl schriftlich erklärt hatten, die Liste 1 gewählt zu haben. Für das Wahlanfechtungsverfahren ist es unbeachtlich, dass sich aus diesen Erklärungen eine Diskrepanz zu dem bekannt gemachten Wahlergebnis ergab. Denn wenn im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens keine Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren festgestellt werden können, ist das Wahlergebnis bindend. Das ergibt sich zum einen unmittelbar aus der ausdrücklichen Regelung des § 19 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), zum anderen auch aus § 14 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Dieser Grundsatz verbietet es, einen Wähler darüber zu befragen, wie er abgestimmt hat. Insofern schied auch eine weitere Zeugenvernehmung der 55 Arbeitnehmer aus.