Änderungen bei Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld für Grenzgänger und kurz befristet Beschäftigte
Mit der neuen Bemessungsregelung für das Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld von Grenzgängerinnen und Grenzgängern werden zwei Gerichtsurteile umgesetzt. Mit ihr wird auch für Personen aus Frankreich Rechtssicherheit geschaffen, die in den vergangenen Monaten unter einer Doppelbelastung gelitten haben, weil das deutsche Kurzarbeitergeld in Frankreich besteuert wird.
Mit der Entfristung des erleichterten Zugangs zum Arbeitslosengeld für kurz befristet Beschäftigte soll ein weiterer Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. Damit soll der erleichterte Zugang zur Arbeitslosenversicherung überwiegend kurz befristet Beschäftigte u.a. im Kreativ- und Kulturbereich dauerhaft zur Verfügung stehen.
Mit der neuen Bemessungsregelung wird gesetzlich klargestellt, dass für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in den Fällen, in denen das Besteuerungsrecht für die Entgeltersatzleistungen Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens dem Wohnsitzstaat zugebilligt wurde und dieser Staat das Besteuerungsrecht ausübt, das Kurzarbeitergeld bzw. Arbeitslosengeld ohne Abzug einer fiktiven deutschen Lohnsteuer zu berechnen ist.
Diese Regelung schreibt eine bereits aufgrund aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geänderte Rechtsanwendung der Bundesagentur für Arbeit gesetzlich fest. Damit werden Doppelbelastungen der betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger verhindert.
Für überwiegend kurz befristet Beschäftigte wird der erleichterte Zugang zum Arbeitslosengeld festgeschrieben. Damit wird die bisher bis zum Ende des Jahres 2022 befristete Sonderreglung entfristet. Nach dieser Regelung kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden. Für diesen Personenkreis reichen bereits Versicherungspflichtzeiten von sechs Monaten innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit aus. Ansonsten müssen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld Versicherungszeiten von 12 Monaten innerhalb des genannten Zeitraums vorliegen. Die Sonderregelung trägt den Besonderheiten von überwiegend kurz befristet Beschäftigten Rechnung. Dies sind oftmals Kunst- und Kulturschaffende.
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 02.12.2022