Änderung des AÜG: Arbeitnehmerüberlassung durch gemeinnützige Gesellschaft ohne Erlaubnis führt zu Arbeitsverhältnis zum Entleiher
Seit Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 1.12.2011 bedürfen auch gemeinnützige Gesellschaften gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Fehlt eine solche bei über den 1.12.2011 hinaus befristeten Arbeitsverträgen mit Leiharbeitnehmern, so ist der Überlassungsvertrag gem. § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam und wird gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher (hier: Jobcenter) und dem Leiharbeitnehmer fingiert.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 26.07.2012
Aktenzeichen: 15 Sa 336/12