Achtung Ironie! Arbeitnehmer können auch Korrektur eines zu positiven Zeugnisses verlangen
Mrz 02, 2017
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Der Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers kann auch dann nicht erfüllt sein, wenn der Arbeitgeber vom Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers „nach oben“ abweicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Gesamteindruck des Zeugnisses ergibt, dass die Bewertungen einen ironischen Charakter haben und damit nicht ernst gemeint sind.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14.11.2016
Aktenzeichen: 12 Ta 475/16