Abmahnung eines Redakteurs wegen nicht angezeigter Nebentätigkeit rechtmäßig
Eine tarifvertragliche Regelung, nach der ein angestellter Zeitschriftenredakteur dem Verlag die anderweitige Verwertung einer während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht anzuzeigen hat, soll dem Verlag regelmäßig die Prüfung ermöglichen, ob seine berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Anzeigepflicht, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.06.2021
Aktenzeichen: 9 AZR 413/19