Abmahnung eines Mitglieds der ver.di-Betriebsgruppe wegen Schmähkritik im Internet
Die Arbeitgeberin erteilte dem Mitarbeiter daraufhin Anfang März 2024 eine Abmahnung. Zur Begründung führte sie aus, in den zitierten Passagen liege eine ehrverletzende Kritik, die eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflicht im Arbeitsverhältnis darstelle. Der Mitarbeiter klagte auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Abmahnung wegen des Aufrufs im Internet war rechtmäßig.
Es bestand ein hinreichender Bezug des Aufrufs zum Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters bei der Universität. Seine Nebenpflicht zur Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis hat der Mitarbeiter durch den Aufruf verletzt. Zwar konnte wegen der enthaltenen wertenden Elemente von einer Meinungsäußerung ausgegangen werden. Diese überschritt jedoch nach Anlass, Kontext und Zweck die Grenze auch polemischer bzw. überspitzter Kritik. Es handelte sich vielmehr um eine vom Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Absatz 1 GG nicht gedeckte Schmähkritik. Für die erhobenen Vorwürfe fehlten realistische Anhaltspunkte. So ist etwa die Fremdvergabe von Reinigungsarbeiten im Öffentlichen Dienst üblich.
Außerdem waren die Äußerungen auch nicht aufgrund der in Art. 9 Absatz 3 GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit gerechtfertigt. Die Werbung zur Teilnahme an dem Aktionstag war ebenso wenig Gegenstand des abgemahnten Verhaltens wie die Äußerungen in Bezug auf die Bundesregierung. Allein die Schmähkritik bezogen auf die Universität wurde hier abgemahnt. Eine solche Schmähkritik ist nicht vom Schutzbereich des Art. 9 Absatz 3 GG erfasst.