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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Abmahnung: Arbeitgeber muss Zeugen beim Namen nennen

Abmahnung: Arbeitgeber muss Zeugen beim Namen nennen

Der Arbeitgeber muss bei einer Abmahnung den Namen der Zeugen angeben. Das Gericht verkennt nicht, dass ein Konflikt zwischen dem abgemahnten Mitarbeiter und den Zeugen im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt der in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfe entstehen kann. Einen solchen Konflikt hat ein Arbeitgeber, der den Aussagen der Zeugen im Hinblick auf ein angebliches Fehlverhalten eines Arbeitnehmers vertraut, allerdings hinzunehmen.

Ein bei einer obersten Bundesbehörde und Kompetenzzentrum für Asyl, Migration und Integration beschäftigter Mitarbeiter ist u.a. zuständig für die schriftliche und persönliche Antragsannahme sowie Aktenanlage in Asylverfahren. Am 27.12.2022 waren diverse Vorwürfe ihn betreffend von Mitarbeitenden einer Außenstelle vertraulich an die Personalabteilung herangetragen worden. So soll der Mitarbeiter sich in der Dienststelle unangemessen über Asylantragstellende aus Afghanistan geäußert haben. Außerdem soll er sich im Zusammenhang mit einer am 15.12.2022 stattgefundenen Weihnachtsfeier unangemessen über eine Referentin geäußert haben.

Am 04.01.2023 erfolgte ein Personalgespräch zwischen dem Mitarbeiter und der Personalabteilung in Form einer Videokonferenz. Der Mitarbeiter sah sich mit den Vorwürfen konfrontiert und gab an, keine der vorgeworfenen Äußerungen getätigt zu haben. Auf die Frage des Mitarbeiters, weshalb keine Namen derjenigen Mitarbeitenden, die die Vorwürfe an die Personalbetreuung herangetragen hätten, genannt würden, äußerte die Personalreferentin, dass die Mitarbeitenden eingeschüchtert seien und sich lediglich vertraulich an die Vorgesetzten sowie die Personalbetreuung gewandt hätten.

Mit Schreiben vom 22.02.2023 erteilte die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter eine Abmahnung. Der Mitarbeiter beantragte gerichtlich, die Arbeitgeberin zu verurteilen, die Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt.

Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Darüber hinaus ist eine Abmahnung auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält. Ein Entfernungsanspruch des Arbeitnehmers besteht ferner dann, wenn die vom Arbeitgeber in der Abmahnung geäußerten rechtlichen Schlussfolgerungen nicht zutreffen.

Unerheblich war, ob der Mitarbeiter sich tatsächlich in der ihm vorgeworfenen Art und Weise verhalten hatte. Jedenfalls ist die Abmahnung inhaltlich unbestimmt. Denn die „anderen Mitarbeiter“, gegenüber denen der Mitarbeiter die Äußerungen getätigt haben soll, werden in der Abmahnung nicht benannt, obwohl sie der Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Abmahnung unstreitig bekannt waren. Da sich die Anforderungen an die Konkretisierung der in der Abmahnung enthaltenen Rüge an dem orientieren, was der Arbeitgeber wissen kann, ist die Abmahnung nicht hinreichend konkretisiert. Für den Mitarbeiter als Adressat der Abmahnung dient die Konkretisierung unter Nennung der Namen der Zeugen auch dazu, überprüfen zu können, ob die Abmahnung inhaltlich richtig ist oder nicht; pauschale Vorwürfe ohne die Nennung der Zeugen erfüllen diese Anforderung nicht.

Die Arbeitgeberin war auch nicht berechtigt, zum Schutz der Zeugen die Namen in der Abmahnung nicht zu nennen. Das Gericht verkennt nicht, dass hierdurch ein Konflikt zwischen dem Mitarbeiter und den Zeugen im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt der in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfe entstehen kann. Einen solchen Konflikt hat ein Arbeitgeber, der den Aussagen der Zeugen im Hinblick auf ein angebliches Fehlverhalten eines Arbeitnehmers vertraut, allerdings hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, welche konkrete Gefahr den Zeugen durch ihre Nennung in der Abmahnung droht.

Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.01.2024

Aktenzeichen: 7 Ca 1347/23