Abmahnung: Arbeitgeber muss Zeugen beim Namen nennen
Am 04.01.2023 erfolgte ein Personalgespräch zwischen dem Mitarbeiter und der Personalabteilung in Form einer Videokonferenz. Der Mitarbeiter sah sich mit den Vorwürfen konfrontiert und gab an, keine der vorgeworfenen Äußerungen getätigt zu haben. Auf die Frage des Mitarbeiters, weshalb keine Namen derjenigen Mitarbeitenden, die die Vorwürfe an die Personalbetreuung herangetragen hätten, genannt würden, äußerte die Personalreferentin, dass die Mitarbeitenden eingeschüchtert seien und sich lediglich vertraulich an die Vorgesetzten sowie die Personalbetreuung gewandt hätten.
Mit Schreiben vom 22.02.2023 erteilte die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter eine Abmahnung. Der Mitarbeiter beantragte gerichtlich, die Arbeitgeberin zu verurteilen, die Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt.
Unerheblich war, ob der Mitarbeiter sich tatsächlich in der ihm vorgeworfenen Art und Weise verhalten hatte. Jedenfalls ist die Abmahnung inhaltlich unbestimmt. Denn die „anderen Mitarbeiter“, gegenüber denen der Mitarbeiter die Äußerungen getätigt haben soll, werden in der Abmahnung nicht benannt, obwohl sie der Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Abmahnung unstreitig bekannt waren. Da sich die Anforderungen an die Konkretisierung der in der Abmahnung enthaltenen Rüge an dem orientieren, was der Arbeitgeber wissen kann, ist die Abmahnung nicht hinreichend konkretisiert. Für den Mitarbeiter als Adressat der Abmahnung dient die Konkretisierung unter Nennung der Namen der Zeugen auch dazu, überprüfen zu können, ob die Abmahnung inhaltlich richtig ist oder nicht; pauschale Vorwürfe ohne die Nennung der Zeugen erfüllen diese Anforderung nicht.
Die Arbeitgeberin war auch nicht berechtigt, zum Schutz der Zeugen die Namen in der Abmahnung nicht zu nennen. Das Gericht verkennt nicht, dass hierdurch ein Konflikt zwischen dem Mitarbeiter und den Zeugen im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt der in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfe entstehen kann. Einen solchen Konflikt hat ein Arbeitgeber, der den Aussagen der Zeugen im Hinblick auf ein angebliches Fehlverhalten eines Arbeitnehmers vertraut, allerdings hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, welche konkrete Gefahr den Zeugen durch ihre Nennung in der Abmahnung droht.