Rechtsanwalt Dr. von Harbou

Vertrauen ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Geben Sie mir die Gelegenheit, Sie von mir und meinen Fähigkeiten zu überzeugen. Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen ersten Termin, in dem wir Ihr Anliegen besprechen und ich Sie anschließend über die rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten, Risiken und Kosten informiere.

Geschäftszeiten

Montag - Freitag 09:00 -18:00 Uhr
Samstag - Sonntag Geschlossen

Aktueller Rechtsblog

Top
Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Abhängige Beschäftigung trotz Vereinbarung einer „freien Mitarbeit“

Abhängige Beschäftigung trotz Vereinbarung einer „freien Mitarbeit“

Die Tätigkeit einer Koordinatorin eines Jazzclubs, die in die Organisation und den Betrieb des Clubs eingegliedert ist und kein wesentliches eigenes Unternehmerrisiko trägt, ist eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, auch wenn vertraglich eine freie Mitarbeit vereinbart ist.

Die Einordnung einer Tätigkeit als selbständig oder als sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung – die sog. Statusfeststellung – ist eine der ständig wiederkehrenden Fragen des Sozialversicherungsrechts. Ihre Beantwortung hängt von den Verhältnissen im Einzelfall ab. Relevant sind Merkmale wie die Abhängigkeit von Weisungen, die Eingliederung in einen Betrieb und ein eigenes Unternehmerrisiko.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Tätigkeit einer Gesamtkoordinatorin eines Jazzclubs im Rhein-Neckar-Raum als eine abhängige Beschäftigung eingeordnet. Wie schon zuvor das Sozialgericht in erster Instanz hat das Landessozialgericht damit die Bewertung der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigt und die Berufung der den Jazzclub tragenden gemeinnützigen GmbH zurückgewiesen. Die Gesamtkoordinatorin war für die GmbH zunächst aufgrund mündlicher Absprachen und im Weiteren eines Vertrages über „freie Mitarbeit“ tätig. Sie koordinierte u.a. den Spielbetrieb, besetzte die Ticket-Hotline, kommunizierte mit Künstlern, assistierte dem künstlerischen Leiter und managte Konzerte. Zumindest bei Konzerten und für die Ticket-Hotline musste sie zu bestimmten Zeiten anwesend sein.

Eine abhängige Beschäftigung war insbesondere deswegen anzunehmen, weil der Koordinatorin – über einen Rahmenvertrag hinausgehend – ein fester Aufgabenbereich innerhalb der Betriebsorganisation der GmbH, nämlich die Koordination des gesamten Spielbetriebs, übertragen worden war und nicht einzelne Aufträge. Die Eingliederung in den Betrieb ergab sich daraus, dass sie nicht etwa einen abgegrenzten Teil von Bürodienstleistungen übernommen hatte, sondern eigenverantwortlich dafür zuständig gewesen war, im Interesse der GmbH alle erforderlichen Arbeiten für den Jazzclub zu erledigen. Ferner hatte sie an vier Abenden und zwei Tagen vormittags vier Stunden zur Verfügung stehen müssen. Auch dies sprach deutlich für die Eingliederung in den Betrieb und die Organisation. Die Koordinatorin hatte auch kein nennenswertes Unternehmerrisiko getragen.

Für eine selbständige Tätigkeit sprach auch nicht entscheidend, dass die Koordinatorin auch für andere Auftraggeber – u.a. eine Tanzschule und ein Theater – tätig gewesen war. Zum einen ist für die Statusbeurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abzustellen und zum anderen kommt eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber auch etwa bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vor.

Dem Umstand, dass die Beteiligten ihr Rechtsverhältnis als „freie Mitarbeit“ bezeichnet hatten, kam keine entscheidende Bedeutung zu, da nach dem Gesamtbild der Tätigkeit die für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechenden Merkmale eindeutig überwogen.

Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20.03.2023

Aktenzeichen: L 4 BA 2739/20