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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung

Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung

Eine Entblößung der Genitalien eines anderen unter Missachtung seines Rechts auf Selbstbestimmung, wem gegenüber und in welcher Situation er sich unbekleidet zeigen möchte, stellt ein sexuell bestimmtes Verhalten i.S.v. § 3 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar.

Ein bei einem Autohersteller beschäftigter Mitarbeiter hatte in der Nachtschicht einem Kollegen unvermittelt mit beiden Händen die Arbeits- und die Unterhose heruntergezogen und auf diese Weise dessen Genitalien auch vor anderen Kollegen entblößt. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter fristlos.

Das Gericht entschied, dass das Verhalten des Mitarbeiters „an sich“ dazu geeignet sei, einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Es handelt sich um eine erhebliche Verletzung seiner Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten gem. § 241 Abs. 2 BGB.

Das Entblößen der Genitalien stellte überdies einen erheblichen und entwürdigenden Eingriff in seine Intimsphäre und damit eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Zugleich kann es sich dabei um eine sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG gehandelt haben.

Auch eine sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG ist gem. § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten, die „an sich“ als wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist. Sie liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Im Unterschied zu § 3 Abs. 3 AGG können auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen.

Ein sexualbezogener Übergriff liegt auch dann vor, wenn die Genitalien eines anderen nicht berührt, aber unter Missachtung seines Rechts auf Selbstbestimmung, wem gegenüber und in welcher Situation er sich unbekleidet zeigen möchte, entblößt werden. Auch ein solches Verhalten hat das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand.

Das Entblößen der Genitalien des Kollegen in der Nachtschicht kann danach eine sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG dargestellt haben, soweit der Mitarbeiter tatsächlich beabsichtigt hatte, auch die Unterhose des Kollegen herunterzuziehen, was näherer Sachverhaltsaufklärung zu den Umständen des Vorfalls und einer darauf bezogenen tatrichterlichen Würdigung bedarf. Das Bundesarbeitsgericht verwies den Fall zur diesbezüglichen weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück an das Landesarbeitsgericht.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2021

Aktenzeichen: 2 AZR 596/20