Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber grundsätzlich jede Art der Arbeitsverhinderung mitteilen und ihn über seine Abwesenheit informieren. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen und ihm nach spätestens drei Tagen (also am vierten Krankheitstag) eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Im Arbeitsvertrag kann auch geregelt werden, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon früher, z.B. bereits für den ersten Tag der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden muss.
Ist der Arbeitnehmer seit mindestens vier Wochen ununterbrochen beschäftigt, so hat der Arbeitgeber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von sechs Wochen das Gehalt weiter zu bezahlen. Er kann aber die Zahlung verweigern, wenn und solange der Arbeitnehmer die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorlegt. In Arbeitsverträgen mit Führungskräften findet sich gelegentlich die Regelung, dass die Entgeltfortzahlung auch über den Zeitraum von sechs Wochen hinaus gewährt wird, z.B. für sechs Monate.
Ist der Arbeitnehmer nicht aufgrund Krankheit, sondern wegen eines sonstigen persönlichen Grundes kurzzeitig unverschuldet an der Arbeitsleistung gehindert (z.B. Umzug, Beerdigung von Familienangehörigen, Krankheit des Kindes, akut auftretende Pflegesituation bei nahen Angehörigen, Ladung zur Zeugenaussage vor Gericht), so hat er nach dem Gesetz trotzdem Anspruch auf sein Gehalt. Dies kann aber im Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein.
Hat der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegen Dritte wegen Verdienstausfalls (z.B. bei einem Verkehrsunfall gegen den Unfallverursacher) und bezahlt der Arbeitgeber das Gehalt für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit weiter, gehen die Schadensersatzansprüche in Höhe des fortgezahlten Gehalts automatisch auf den Arbeitgeber über. Dieser kann sich das Gehalt also bei dem Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung „wiederholen“.