Arbeitgeber dürfen nicht auf Dateien des Betriebsrats zugreifen
Arbeitgeber dürfen auf Dateien, die sich auf dem Betriebsratslaufwerk des betrieblichen EDV-Systems befinden, nicht zugreifen. Das gilt auch, wenn sie den Verdacht haben, dass ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied einen auf dem Betriebsratslaufwerk abgespeicherten Text unzulässigerweise während der Arbeitszeit verfasst hat. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Datenlaufwerken kommt es insoweit nicht an.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 07.03.2012
Aktenzeichen: 4 TaBV 87/11 u. 11/12