Arbeitgeber müssen persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer umgehend von ihrer Homepage löschen
Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, so muss der Arbeitgeber auf seiner Homepage veröffentlichte Daten des Arbeitnehmers (z.B. Name oder Fotos) umgehend löschen. Andernfalls verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Die Pflicht zur Löschung der Daten besteht nicht nur für Mitarbeiterprofile, sondern auch für Nachrichten – z.B. darüber, dass der Arbeitnehmer nunmehr einen bestimmten Unternehmensbereich verstärkt.
Urteil des Hessisches LAG vom 24.01.2012
Aktenzeichen:19 SaGa 1480/11