Anspruch auf Weihnachtsgeld kann vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden
Die Regelung im Arbeitsvertrag, wonach der Anspruch auf Weihnachtsgeld ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt voraussetzt, hält der gesetzlichen Inhaltskontrolle stand. Das gilt auch, wenn die Klausel nicht danach differenziert, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat.
Die klagende Arbeitnehmerin war seit Mitte 2008 bei dem beklagten Steuerberater als Steuerfachwirtin beschäftigt. Nach dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag sollte jeweils mit der Vergütung für den Monat November eine Weihnachtsgratifikation ausgezahlt. Des Weiteren war geregelt: „Der Anspruch auf Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet.“
Am 23.11.2009 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin aus betrieblichen Gründen ordentlich zum 31.12.2009 und verweigerte unter Berufung auf die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag die Auszahlung der Weihnachtsgratifikation.
Mit ihrer Klage verlangte die Arbeitnehmerin die Auszahlung der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2009. Sie machte geltend, dass die Vertragsklausel unwirksam sei, weil sie nicht danach unterscheide, wer die Kündigung veranlasst habe. Im Übrigen habe sie die ihr obliegende Arbeitsleistung im Bezugszeitraum voll erbracht. Die erwartete Treueprämie dürfe vor diesem Hintergrund nicht aus Gründen verweigert werden, auf die sie keinen Einfluss gehabt habe.
Das BAG entschied, dass eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig ist, auch dann wirksam ist, wenn sie nicht danach differenziert, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Maßgeblich ist insoweit der Zweck der Sonderleistung. Knüpft die Zahlung – wie im entschiedenen Fall – nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an und bezweckt keine Vergütung von Arbeitsleistungen, hält die Klausel einer Inhaltskontrolle stand.
Urteil des BAG vom 18.01.2012
Aktenzeichen: 10 AZR 667/10