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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Corona Soforthilfe durfte nicht für Personalkosten verwendet werden

Corona Soforthilfe durfte nicht für Personalkosten verwendet werden

Unternehmen und Soloselbstständige müssen Förderungen aus der bayerischen Corona Soforthilfe von Frühjahr 2020 zurückzahlen, wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass tatsächlich kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass eingetreten war. Denn ein solcher Engpass war Förderzweck und damit Voraussetzung für die Gewährung. Dies ergibt sich aus den maßgeblichen Förderrichtlinien, die der bayerischen Corona Soforthilfe zugrunde lagen. Nach diesen Förderrichtlinien konnten für die Feststellung eines Liquiditätsengpasses nur der Sach- und Finanzaufwand, aber nicht die Personalkosten berücksichtigt werden.

Einem Friseur waren auf seinen Antrag im Frühjahr 2020 insgesamt 9.000 EUR Corona Soforthilfe ausgezahlt worden. Nachdem sich später herausstellte, dass bei dem Friseuer entgegen des Förderzwecks kein Liquiditätsengpass eingetreten war, forderte die Regierung von Mittelfranken das Geld zurück. Die dagegen gerichtete Klage des Friseurs wies das Verwaltungsgericht ab.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte nun diese Entscheidung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Die damalige Gewährung von Corona Soforthilfen erfolgte zweckgebunden und ausschließlich für die Bewältigung existenzbedrohender wirtschaftlicher Schwierigkeiten infolge von durch die Corona-Pandemie bedingten Liquiditätsengpässen. Ein solcher Engpass lag vor, wenn die geschäftlichen Einnahmen pandemiebedingt voraussichtlich nicht ausreichten, um in den folgenden drei Monaten den Sach- und Finanzaufwand zu decken.

Dass auch Personalkosten erfasst sein sollten, war den maßgeblichen Förderrichtlinien nicht zu entnehmen. Es hatte im Zeitpunkt der Behördenentscheidung auch keine davon abweichende Förderpraxis gegeben. Die Regierung von Mittelfranken hatte von Anfang an Personalkosten nicht berücksichtigt. Sollten einzelne Anträge, die Personalkosten auswiesen, bewilligt worden sein, führt dies nicht zu einer anspruchsbegründenden Verwaltungspraxis. Nichts anderes ergibt sich aus dem Förderzweck: durch eine Sicherung der Existenz von Betrieben werden auch Arbeitsplätze erhalten. Hinsichtlich der Personalkosten (d.h. der Gehälter sowie Sozialversicherungsbeiträge) musste der Arbeitgeber, sofern möglich, Kurzarbeit anmelden, wenn das Personal nicht beschäftigt werden konnte.

Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.03.2025

Aktenzeichen: 21 ZB 24.514