Rechtsanwalt Dr. von Harbou

Vertrauen ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Geben Sie mir die Gelegenheit, Sie von mir und meinen Fähigkeiten zu überzeugen. Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen ersten Termin, in dem wir Ihr Anliegen besprechen und ich Sie anschließend über die rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten, Risiken und Kosten informiere.

Geschäftszeiten

Montag - Freitag 09:00 -18:00 Uhr
Samstag - Sonntag Geschlossen

Aktueller Rechtsblog

Top
Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Örtlich zuständiges Arbeitsgericht bei Entschädigungsansprüchen von Bewerbern nach § 15 Abs. 2 AGG

Örtlich zuständiges Arbeitsgericht bei Entschädigungsansprüchen von Bewerbern nach § 15 Abs. 2 AGG

Der Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes nach § 48 Abs. 1a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) gilt nicht für Klagen auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung in einem Bewerbungsverfahren, wenn zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

Ein abgelehnter Stellenbewerber hatte von einem Unternehmen eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung aufgrund seiner ethnischen Herkunft im Bewerbungsverfahren gefordert. Es war kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Arbeitgeberin hat ihren Sitz in München. Der ausgeschriebene Arbeitsplatz wäre in Hamburg gewesen.

Der Bewerber reichte die Klage beim Arbeitsgericht Hamburg ein. Dieses hat sich als örtlich unzuständig angesehen und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht München verwiesen.

Das Arbeitsgericht Hamburg war örtlich unzuständig. Seine Zuständigkeit folgte insbesondere nicht aus § 48 Abs. 1a ArbGG. Danach ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Hier war aber kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Insofern verrichtete der Bewerber seine Arbeit nicht gewöhnlich im Bezirk des Arbeitsgerichts Hamburg. Er hatte sie dort auch nicht gewöhnlich verrichtet.

Auch eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 1a ArbGG kam hier nicht in Betracht. Es lag weder eine Regelungslücke vor noch eine vergleichbare Interessenlage. Dem Bewerber stand das örtlich zuständige Arbeitsgericht am Sitz der Arbeitgeberin zur Verfügung. Es bestand auch keine vergleichbare Interessenlage mit den Streitigkeiten, die von § 48 Abs. 1a ArbGG erfasst sind. Die Regelung soll den Arbeitnehmern die Geltendmachung ihrer Rechte im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten erleichtern, deren Grund im arbeitsvertraglichen Synallagma liegt. Da hier kein Arbeitsvertrag zustande gekommen war, bestand auch kein arbeitsvertragliches Synallagma. Der von dem abgelehnten Bewerber geltend gemachte Entschädigungsanspruch hatte seinen Grund nicht in einem solchen Synallagma, sondern in der geltend gemachten Verletzung von Verhaltenspflichten im vorvertraglichen Bereich.

Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23.04.2025

Aktenzeichen: 4 Ca 151/25