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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung

Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung

Das Arbeitsgericht Berlin hat die fristlose Kündigung eines Rabbiners wegen sexueller Belästigung eines weiblichen Gemeindemitglieds für wirksam angesehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass der Mitarbeiter die Zeugin sexuell belästigt und dabei das ihm von ihr in seiner Position entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt hat.

Der gekündigte Mitarbeiter stand seit Anfang 2001 in einem Arbeitsverhältnis zur Jüdischen Gemeinde zu Berlin als Rabbiner. Nachdem die Arbeitgeberin am 21.05.2023 von Beschwerden über den Mitarbeiter wegen des Vorwurfs sexueller Gewalt und von Manipulationen in seiner Position als Gemeinderabbiner Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis am 01.06.2023 fristlos. Der Mitarbeiter hatte fristgerecht Klage gegen die Kündigung erhoben. Er hat die Vorwürfe bestritten und behauptet, soweit es zu sexuellen Kontakten gekommen sei, sei dies einvernehmlich und ohne Druck erfolgt.

Das Arbeitsgericht hat die fristlose Kündigung für wirksam erklärt und die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit den von der Gemeinde benannten Zeuginnen stand fest, dass der Mitarbeiter die Zeugin sexuell belästigt und dabei das ihm von ihr in seiner Position entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt hat. Er war der Zeugin in einer von ihm so bezeichneten heiltherapeutischen Sitzung in seiner Eigenschaft als Rabbiner gegenübergetreten und hatte vorgegeben, sie durch ein Ritual „reinigen“ zu können. Sodann hatte er ohne ihr Einverständnis einen Zungenkuss herbeigeführt, bei dem sie seine Erregtheit hatte spüren können. Dieses Verhalten stellte eine schwere Pflichtverletzung dar, die auch ohne vorherige Abmahnung und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigte.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.03.2025

Aktenzeichen: 58 Ca 6242/23 und 58 Ca 13379/23