Einfache Arbeiten auf dem Bau sind keine selbstständige Tätigkeit
In diesen Fällen hatten angeblich selbstständige Werkunternehmer auf Baustellen der jeweils klagenden Baufirma gearbeitet. Bei diesen Bauarbeitern handelte es sich um ausländische Staatsangehörige mit allenfalls geringen Deutschkenntnissen. Sie erledigten Abbrucharbeiten, Maurertätigkeiten und Pflasterarbeiten, sanierten Bäder oder arbeiteten im Trockenbau. Schriftliche Verträge oder Auftragsbestätigungen gab es nicht. Die Abrechnungen erfolgten auf Basis der aufgeschriebenen Stunden bei einem Stundenlohn zwischen 10 EUR und 15 EUR. Die Materialien und Werkzeuge wurden bis auf Kleinwerkzeuge von den jeweiligen Baufirmen gestellt.
Auf die Klage der Bauunternehmen folgte das Gericht der Einschätzung der Rentenversicherung.
In allen drei Verfahren lag Scheinselbständigkeit vor. Bei einfachen, typischen Arbeitnehmerverrichtungen, die der Beschäftigte im Wesentlichen ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübt, spricht die Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis. Die betroffenen Bauarbeiter waren jeweils in den Betrieb der klagenden Bauunternehmen eingegliedert gewesen und hatten einfache Bauarbeiten getätigt, wie sie typischerweise abhängig Beschäftigte verrichten. Werkvertragstypische Vereinbarungen einer unternehmerischen Leistung konnten nicht festgestellt werden.
Zudem waren die angeblichen „Werkunternehmer“ schon aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse zu einem unternehmerischen Auftreten am Markt nicht in der Lage gewesen. Zwischen den Bauunternehmen und den Bauarbeitern getroffene Vereinbarungen über eine (angeblich) selbstständige Tätigkeit waren nicht relevant und konnten die gesetzlich angeordnete Sozialversicherungspflicht nicht ausschließen.
Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen.
Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 20.02.2025
Aktenzeichen: L 8 BA 4/22 u.a.