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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Einfache Arbeiten auf dem Bau sind keine selbstständige Tätigkeit

Einfache Arbeiten auf dem Bau sind keine selbstständige Tätigkeit

Bauarbeiter, die auf Baustellen einfache Arbeiten verrichten, einen festen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, sind regelmäßig abhängig Beschäftigte, für welche die Baufirmen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben. Die Baufirmen aus dem Rhein-Main-Gebiet müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, entschied das Landessozialgericht Hessen in drei Fällen.

Die Deutsche Rentenversicherung hatte in mehreren Fällen entschieden, dass Bauarbeiter abhängig beschäftigt sind. In zwei Fällen forderte sie nach entsprechenden Betriebsprüfungen von den im Rhein-Main-Gebiet ansässigen Bauunternehmen Sozialversicherungsbeiträgen in fünfstelliger Höhe. In einem weiteren Verfahren hatte sie zunächst über den Antrag auf Statusfeststellung zu entscheiden.

In diesen Fällen hatten angeblich selbstständige Werkunternehmer auf Baustellen der jeweils klagenden Baufirma gearbeitet. Bei diesen Bauarbeitern handelte es sich um ausländische Staatsangehörige mit allenfalls geringen Deutschkenntnissen. Sie erledigten Abbrucharbeiten, Maurertätigkeiten und Pflasterarbeiten, sanierten Bäder oder arbeiteten im Trockenbau. Schriftliche Verträge oder Auftragsbestätigungen gab es nicht. Die Abrechnungen erfolgten auf Basis der aufgeschriebenen Stunden bei einem Stundenlohn zwischen 10 EUR und 15 EUR. Die Materialien und Werkzeuge wurden bis auf Kleinwerkzeuge von den jeweiligen Baufirmen gestellt.

Auf die Klage der Bauunternehmen folgte das Gericht der Einschätzung der Rentenversicherung.

In allen drei Verfahren lag Scheinselbständigkeit vor. Bei einfachen, typischen Arbeitnehmerverrichtungen, die der Beschäftigte im Wesentlichen ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübt, spricht die Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis. Die betroffenen Bauarbeiter waren jeweils in den Betrieb der klagenden Bauunternehmen eingegliedert gewesen und hatten einfache Bauarbeiten getätigt, wie sie typischerweise abhängig Beschäftigte verrichten. Werkvertragstypische Vereinbarungen einer unternehmerischen Leistung konnten nicht festgestellt werden.

Zudem waren die angeblichen „Werkunternehmer“ schon aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse zu einem unternehmerischen Auftreten am Markt nicht in der Lage gewesen. Zwischen den Bauunternehmen und den Bauarbeitern getroffene Vereinbarungen über eine (angeblich) selbstständige Tätigkeit waren nicht relevant und konnten die gesetzlich angeordnete Sozialversicherungspflicht nicht ausschließen.

Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen.

Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 20.02.2025

Aktenzeichen: L 8 BA 4/22 u.a.