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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Haustierverbot in der Spielhalle: Mitarbeiterin darf Hündin nicht mehr mit zur Arbeit bringen

Haustierverbot in der Spielhalle: Mitarbeiterin darf Hündin nicht mehr mit zur Arbeit bringen

Die Betreiberin einer Spielhalle und eine Mitarbeiterin haben sich im Wege eines Vergleichs darauf geeinigt, dass sich die Mitarbeiterin künftig an das ausweislich der arbeitsvertraglich vereinbarten Stellenbeschreibung bestehende Haustierverbot in der Spielhalle halten muss und ihre Hündin nicht mehr mit zur Arbeit bringen darf.

Die betreffende Mitarbeiterin ist seit 2013 in Vollzeit und im Schichtdienst an fünf Tagen in der Woche als Spielhallenaufsicht bei einer Arbeitgeberin beschäftigt. Diese betreibt Spielhallen mit üblichem Publikumsverkehr und bietet dort u.a. Getränke an. Ausweislich der arbeitsvertraglich vereinbarten Stellenbeschreibung sind Haustiere in der Spielhalle verboten.

Im Jahr 2019 schloss die Mitarbeiterin mit der Hundehilfe Deutschland e.V. einen Tierüberlassungsschutzvertrag. Nachdem zunächst auch der Vater der Mitarbeiterin auf die Hündin aufgepasst hatte, brachte sie das Tier jedenfalls nach dem Ende der Corona-Lockdowns regelmäßig mit zur Arbeit. Verschiedene wechselnde Vorgesetzte erhoben zunächst keine Einwände. Ihr aktueller Vorgesetzter teilte ihr mit, dass der Geschäftsführer das Mitbringen der Hündin an den Arbeitsplatz nicht dulden würde. Mit Schreiben vom 07.03.2025 bat der Geschäftsführer der Arbeitgeberin die Mitarbeiterin unter Bezugnahme auf die Stellenbeschreibung, es künftig zu unterlassen die Hündin mit zur Arbeit zu bringen.

Mit einer einstweiligen Verfügung verlangte die Mitarbeiterin, dass das Arbeitgericht der Arbeitgeberin aufgibt, die Mitnahme der Hündin während ihrer Arbeitszeiten in die Spielhalle bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache zu dulden. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte den Antrag der Mitarbeiterin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Dagegen erhob die Mitarbeiterin Berufung beim Landesarbeitsgericht.

Im Berufungsverfahren einigten sich die Mitarbeiterin und die Arbeitgeberin auf Vorschlag des Gerichts auf einen Vergleich.

Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung im Rechtsgespräch folgende Rechtsansicht mitgeteilt:

Das vertragliche Verbot der Mitnahme von Hunden zur Arbeit dürfte weiterbestehen. Die bloße Nichtdurchsetzung eines Verbots führt nicht zu dessen Aufhebung. Es spricht viel dafür, dass die Arbeitgeberin berechtigt ist, dies durchzusetzen, weil Kunden die Spielhalle z.B. aufgrund einer Tierhaarallergie oder Angst vor Hunden ggf. erst gar nicht aufsuchen. In der Verhandlung hatte die Arbeitgeberin zudem angeführt, dass Beschäftigte in anderen von ihr betriebenen Spielhallen bereits beginnen, sich auf die von der Mitarbeiterin gelebte Praxis zu berufen.

Das Gericht hat mitgeteilt, dass die Berufung der Mitarbeiterin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf wenig Aussicht auf Erfolg hat. Um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und eine Gewöhnung der Hündin an andere Betreuungsmöglichkeiten zu ermöglichen, haben die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich – auch zur Erledigung der Hauptsache – geschlossen: die Mitarbeiterin darf ihre Hündin bis zum 31.05.2025 an den Arbeitsplatz mitbringen, danach jedoch nicht mehr. Für die Mitarbeiterin ist der Vergleich unwiderruflich. Die Arbeitgeberin kann ihn bis zum 10.04.2025 widerrufen. Im Falle des Widerrufs wird das Gerichtsverfahren fortgeführt und es wird ein Urteil gesprochen.

Vergleich beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 08.04.2025

Aktenzeichen: 8 GLa 5/25