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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kontrollpflichten eines Rechtsanwalts bei Fristsachen

Kontrollpflichten eines Rechtsanwalts bei Fristsachen

Das Bundesarbeitsgeicht hat sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen angeschlossen. Danach muss ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Er muss dann auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich hierbei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. Ist dies der Fall, braucht der Rechtsanwalt nicht zusätzlich zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist.

Ein Mitarbeiter stritt mit seiner Arbeitgeberin darüber, ob die Arbeitgeberin für den Mitarbeiter die Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung zu erstatten bzw. zu übernehmen hat.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen. Hiergegen wendete sich der Mitarbeiter mit seiner Revision beim Bundesarbeitsgericht. Die Revisionsbegründungsfrist versäumte der Mitarbeiter. Er beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Rechtsanwaltsfachangestellte des Rechtsanwalts des Mitarbeiters hatte die Frist flasch im Fristenkalender eingetragen. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

Das Bundesarbeitsgericht schloß sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich hierbei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 17.05.2023, Az. XII ZB 533/22, und vom 19.10.2022, Az. XII ZB 113/21). Drängen sich solche Zweifel nicht auf, braucht der Rechtsanwalt demnach nicht noch zusätzlich zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die versäumte Revisionsbegründungsfrist hatte vorliegend Erfolg. Der Mitarbeiter war ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten lag nicht vor. Dieser hatte auf der Grundlage der ihm vorgelegten Handakten jeweils die Fristwahrung kontrolliert. Eine über die glaubhaft gemachte ausreichende Kanzleiorganisation hinausgehende Pflicht zur eigenständigen Kontrolle des von der Rechtsanwaltsfachangestellten geführten Fristenkalenders durch den Prozessbevollmächtigten bestand nicht.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.02.2025

Aktenzeichen: 6 AZR 155/23