Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften
Um der Rechtsunsicherheit bei Bildungseinrichtungen nach dem sog. „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften Rechnung zu tragen, hat der Deutsche Bundestag am 30.01.2025 eine Übergangsregelung beschlossen, nach der es ausnahmsweise gerechtfertigt ist, für einen begrenzten Zeitraum von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen abzusehen. Mit der Übergangsregelung gewinnen die Bildungsträger Zeit, um ggf. ihre Organisationsmodelle anzupassen. Bis dahin müssen die Bildungsträger keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn Bildungsträger und Lehrkräfte bei Vertragsschluss von einer Selbständigkeit der Tätigkeit ausgegangen sind.
Das Bundessozialgericht hatte am 28.06.2022 in einem konkreten Einzelfall bei einer Lehrerin an einer Musikschule eine abhängige Beschäftigung festgestellt (sog. „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts, Az. B 12 R 3/20 R). Daraufhin hatten die Sozialversicherungsträger ihre Beurteilungsmaßstäbe bei der Feststellung des Erwerbsstatus von Lehrkräften – abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit – mit Wirkung vom 01.07.2023 geändert. Bildungseinrichtungen sahen seitdem Rechtsunsicherheiten und fürchteten, dass nun der Einsatz von selbständig tätigen Lehrkräften gefährdet sei. Ohne selbständig tätige Lehrkräfte könne das Bildungsangebot im bisherigen Umfang aber nicht aufrechterhalten werden, auch weil viele Lehrkräfte nur als Selbständige tätig werden wollten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat das Thema deswegen in einem intensiven Fachdialog u.a. mit Bildungsverbänden und Sozialpartnern umfassend beleuchtet. Dabei hat sich gezeigt, dass Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte aufgrund der unterschiedlichen Organisationsmodelle beim Einsatz von selbständigen Lehrkräften eine Übergangszeit brauchen, um sich auf die nun geltenden Beurteilungsmaßstäbe einzustellen.
Aufgrund dieser besonderen Situation ist es ausnahmsweise gerechtfertigt, für einen begrenzten Zeitraum von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen abzusehen. Auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat der Deutsche Bundestag am 30.01.2025 im Rahmen des „Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften“ eine entsprechende Übergangsregelung beschlossen.
Mit der Übergangsregelung gewinnen die Bildungsträger Zeit. Sie können sich bis Ende 2026 auf die jetzt geltenden Rahmenbedingungen einstellen und gegebenenfalls ihre Organisationsmodelle anpassen. Bis dahin müssen die Bildungsträger keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn Bildungsträger und Lehrkräfte bei Vertragsschluss von Selbständigkeit ausgegangen sind. Die Rechte der Lehrkräfte bleiben gewahrt, da die Übergangsregelung nur bei ihrer Zustimmung zum Tragen kommt.
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 31.01.2025