Betriebsversammlung von Sicherheitspersonal am Flughafen
Vor dem Landesarbeitsgericht hatten seine Anträge des Betriebsrats nur teilweise Erfolg.
- maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen im Kalendervierteljahr,
- Verteilung dieser zwölf Teilbetriebsversammlungen auf sechs Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb des jährlichen Quartals,
- Dauer jeder Teilbetriebsversammlung höchstens vier Stunden,
- Zeitfenster für die einzelne Teilbetriebsversammlung: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (während der Spätschicht),
- Begrenzung auf die Wochentage Montag oder Mittwoch,
- maximale Teilnehmerzahl von 80 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern je Teilbetriebsversammlung,
- keine Teilbetriebsversammlungen während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen,
- vorherige Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei dem Betriebsrat und – mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten – gegenüber der Arbeitgeberin bezogen auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung.
Bei Einhaltung dieser Bedingungen stehen der Durchführung keine zwingenden Gründe i.S.v. § 44 Abs. 1 BetrVG entgegen, und zwar weder in technisch-organisatorischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht. Störungen in der Fluggastkontrolle werden so in größtmöglichem Maße vermieden bei gleichzeitiger Wahrung des Rechts der Belegschaft zur regelmäßigen Durchführung von Betriebsversammlungen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Betriebsrat sich für Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit anstelle von Vollbetriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit entschieden hat.
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.12.2024
Aktenzeichen: 12 TaBV 21/24