Unterlassung des Leiharbeitnehmer-Einsatzes im Arbeitskampf
Die Gewerkschaft berief sich in dem vor dem Arbeitsgericht Köln verhandelten Verfahren auf die Verbotsregelung des § 11 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Nach dessen Satz 1 darf der Entleiher Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Dieses Verbot gilt nur dann nicht, wenn sichergestellt ist, dass durch die Leiharbeitnehmer weder unmittelbar (§ 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 AÜG) noch mittelbar (§ 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AÜG) Tätigkeiten von Streikenden übernommen werden. Die klagende Gewerkschaft meinte, die Organisation der Arbeitgeberin lasse keine strikte Trennung zwischen den Aufgaben der Stammbelegschaft und denen der Leiharbeitnehmer zu.
Die Arbeitgeberin brachte hiergegen im Wesentlichen vor, dass § 11 Abs. 5 AÜG schon keinen Unterlassungsanspruch zugunsten der Gewerkschaft begründe und auch kein allgemeines Verbot vorsehe, Leiharbeitnehmer in bestreikten Betrieben zu beschäftigen. Die im Gesetz vorgesehen Rechtsfolge eines etwaigen Verstoßes gegen das Einsatzverbot sei ein Bußgeld. Zudem sei durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass Leiharbeitnehmer nicht als sog. „Streikbrecher“ eingesetzt würden.
Das Arbeitsgericht wies die Klage der Gewerkschaft als unzulässig ab.
Die Anträge waren jedoch teils unbestimmt, teils fehlte das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich der Hauptantrag auf die Vergangenheit bezog. Die Arbeitgeberin hatte in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2024 mitgeteilt, dass der Einsatz der Leiharbeitnehmer für den Rest dieses letzten Streiktags beendet sei. Damit wurde die Forderung der klagenden Gewerkschaft – den Einsatz von Leiharbeitnehmern für den aktuellen Streik vom 09.12 bis 13.12.2024 zu unterlassen – für die Zukunft erfüllt und das begehrte Rechtsschutzziel konnte durch die beantragte Unterlassung nicht (mehr) erreicht werden.