Freigestelltes Betriebsratsmitglied: Betriebsrat muss bei Vergütungsanpassung nicht beteiligt werden
Der Betriebsrat war der Ansicht, ihm stehe hierbei ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu, und machte im Rahmen dieses Beschlussverfahrens entsprechend § 101 BetrVG seine Beteiligung gerichtlich geltend.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Arbeitgeberin auf, beim Betriebsrat ein Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG einzuleiten. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgericht auf und wies den Antrag des Betriebsrats ab.
Die Norm sieht eine Beteiligung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen vor. Diese bestehen in der Zuordnung der zu verrichtenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der maßgebenden Vergütungsordnung. Bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG erfolgt demgegenüber keine solche Einordnung, sondern eine Anpassung der Vergütung des Betriebsratsmitglieds nach Maßgabe der in diesen Normen geregelten gesetzlichen Vorgaben.
Danach ist die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds entweder entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder zur Vermeidung einer Benachteiligung anzupassen, weil das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte.