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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Gesamtzusage einer Inflationsausgleichsprämie mit Kürzungsvorbehalt wegen Krankheitszeiten

Gesamtzusage einer Inflationsausgleichsprämie mit Kürzungsvorbehalt wegen Krankheitszeiten

Der Kürzungsvorbehalt in einer Gesamtzusage für eine Inflationsausgleichsprämie kann eine Kürzungsvereinbarung begründen. Der Umstand, dass möglicherweise das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht beachtet wurde, führt zu keiner geänderten Betrachtung.

Ein Mitarbeiter war von 2015 bis Ende 2023 in der Werkzeuginstandsetzung bei einer Arbeitgeberin beschäftigt. Am 26.05.2023 hatte der Geschäftsführer der Arbeitgeberin eine Mitarbeiterinformation bekannt gegeben, die für den Zeitraum Juni 2023 bis Dezember 2023 eine einmalige und steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie in Höhe von 1.500 EUR vorsah. Die Mitarbeiterinfo schloss mit der Formulierung:

„Je nach Eintritt im siebenmonatigen Zeitraum wird der Betrag anteilig ausgezahlt. Zudem wird die Prämie für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in dem Zeitraum 06/23 bis 12/23 gekürzt. Hierzu verweisen wird auf den § 4a EFZG. Jeder Mitarbeiter erhält eine detaillierte Beschreibung mit Berechnungsbeispielen in der nächsten Woche.“

Der Mitarbeiter hatte im Zeitraum Juni bis Dezember 2023 unstreitig Arbeitsunfähigkeitszeiten. Alle Arbeitnehmer – so auch der betreffende Mitarbeiter – erhielten am 26.05.2023 ein Schreiben zur „Inflationsausgleichprämie“. Auf Nachfrage des Mitarbeiters nahm die Arbeitgeberin am 06.02.2024 eine Nachberechnung für Dezember 2023 vor und rechnete für den Mitarbeiter eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 713 EUR, die ausgezahlt wurde. Die Arbeitgeberin begründete die Kürzung mit den Arbeitsunfähigkeitszeiten des Mitarbeiters im Zeitraum Juni bis Dezember 2023.

Der Mitarbeiter war der Ansicht, ohne ausdrückliche Kürzungsvereinbarung sei eine Minderung wegen ausgefallener Arbeitszeit nicht möglich. Zwar führe die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auch in diesem Fall zu einer – teilweisen – Störung des Austauschverhältnisses. Doch sei diesbezüglich durch § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) eine abschließende Risikozuweisung erfolgt. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie basiere auf eine Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat. Eine Möglichkeit der Kürzung der Prämie gem. § 4a EFZG wäre nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen. Der Mitarbeiter klagte auf Zahlung weiterer 787 EUR.

Das Arbeitsgericht hat die auf Zahlung weiterer 787 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Die Mitarbeiterinformation vom 26.05.2023 enthielt eine Kürzungsvereinbarung i.S.v. § 4a EFZG, die mit der Verweisung auf § 4a EFZG auch hinreichend bestimmt war.

Die Mitarbeiterinformation enthielt Ausführungen zur Kürzungsmöglichkeit unter Verweisung auf § 4a EFZG und konnte deshalb von den Arbeitnehmern auch nur mit diesem Inhalt angenommen werden. Die weitere Bezugnahme auf eine detaillierte Beschreibung mit Berechnungsbeispielen, die noch folgen sollte, zielte auf das von der Arbeitgeberin vorgelegte Informationsschreiben ab, das explizit für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit den Wortlaut der maximal zulässigen Kürzung nach § 4a EFZG zitierte. Damit war die Kürzungsvereinbarung Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden.

Der Umstand, dass möglicherweise das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht beachtet worden war, führte zu keiner geänderten Betrachtung. Wäre die Folge des Verstoßes die Unwirksamkeit der Vereinbarung, beträfe dies den Anspruch insgesamt und nicht nur die Kürzungsmöglichkeit. Nach Auffassung des Gerichts führte der Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht jedoch nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Zusage.

Da der Mitarbeiter im Zeitraum Juni bis Dezember 2023 unstreitig Arbeitsunfähigkeitszeiten hatte, konnte die Inflationsausgleichsprämie gekürzt werden. Mangels konkreter Daten zum Umfang der Arbeitsunfähigkeitszeiten sowie zu den Bemessungsgrundlagen des durchschnittlichen Arbeitstagentgelts konnte eine Überprüfung der vorgenommenen Berechnung nicht erfolgen. Jedenfalls stand dem Mitarbeiter aber nicht der volle Betrag zu. Für die Berechnung eines geringeren Differenzbetrages fehlte klägerischer Vortrag.

Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 23.10.2023

Aktenzeichen: 6 Ca 244/24