Anfechtung einer Briefwahl wegen Homeoffice und Kurzarbeit
Im Januar 2022 verlängerte die Arbeitgeberin ihre Anweisung; betroffen war auch der für die Wahl festgelegte Zeitraum vom 14. bis 18.03.2022. Daraufhin übersandte der Wahlvorstand an ca. 26.000 in der Verwaltung tätige Arbeitnehmer unaufgefordert Briefwahlunterlagen. Ab Mitte Februar 2022 kam es im Werk außerdem zu Kurzarbeit infolge von Produktionsausfällen. Deswegen beschloss der Wahlvorstand, alle ihm von der Arbeitgeberin gemeldeten und im Wahlzeitpunkt wegen der Kurzarbeit betriebsabwesenden Arbeitnehmer der schriftlichen Stimmabgabe zuzuordnen. Daraufhin erhielten ca. 33.000 Produktionsmitarbeiter Briefwahlunterlagen zugesandt. An der Betriebsratswahl beteiligten sich 39.498 Wahlberechtigte, davon etwa 35.000 im Wege der schriftlichen Stimmabgabe.
Später haben mehrere wahlberechtigte Arbeitnehmer die Betriebsratswahl angefochten. Sie rügten u.a. verschiedene Verstöße gegen Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und der Ersten Verordnung zu dessen Durchführung (Wahlordnung). Die Versendung von Briefwahlunterlagen an alle Arbeitnehmer im Homeoffice und in Kurzarbeit sahen sie als unvereinbar mit der Wahlordnung an.
Das Arbeitsgericht hatte die Wahl antragsgemäß für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hatte den Antrag abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsteller hat das Bundesarbeitsgericht den Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Allerdings konnte auf der Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen nicht beurteilt werden, ob der Wahlvorstand – insoweit unter Verstoß gegen § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO – die Briefwahlunterlagen auch an zur mobilen Arbeit berechtigte Arbeitnehmer übersandt hatte, von denen er wusste, dass sie im Wahlzeitraum wegen Unabkömmlichkeit ihre Tätigkeit im Betrieb verrichteten. Hierzu muss eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch das Landesarbeitsgericht erfolgen. Zu den sonstigen von den Antragstellern beanstandeten Wahlfehlern hat das Gericht abschließend befunden, dass sie die Anfechtung der Betriebsratswahl nicht begründen können.