Fristlose Kündigung wegen Zahlung von Beratungshonoraren
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Unwirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung eines Vereinsgeschäftsführers und die Abweisung einer Widerklage des Arbeitgebers auf Schadensersatz i.H.v. über 200.000 EUR bestätigt.
Ein Mitarbeiter war seit 2009 als Geschäftsführer bei einem Verein tätig, dessen Ziel die Förderung der Zucht von Oldenburger Pferden entsprechend den tradierten Zuchtbestimmungen ist. Am 02.05.2023 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter fristlos, hilfsweise fristgemäß. Der Arbeitgeber meinte, der Mitarbeiter habe schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen, indem er den Arbeitgeber ohne dessen Beteiligung zur Zahlung von Beratungshonoraren von bisher rund 220.000 EUR verpflichtet habe. Angesichts seines heimlichen Vorgehens und des finanziellen Volumens der Geschäfte sei das Vertrauen in den Mitarbeiter unwiederbringlich zerstört. Dieser habe die durch sein Handeln ausgelösten Kosten zu ersetzen.
Der Mitarbeiter hatte vorgetragenen, es sei originäre Aufgabe des Geschäftsführers eines Verbandes, die laufenden Geschäfte zu führen, wozu auch der Abschluss von schuldrechtlichen Verpflichtungen gehöre. Von einem Teil dieser Verpflichtungen habe der Vereinsvorstand überdies Kenntnis gehabt Ein Schaden sei dem Verein nicht entstanden und daher auch nicht zu ersetzen.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben und die Widerklage des Arbeitgebers auf Schadensersatz abgewiesen. Die Berufung des Arbeitgebers beim Landesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hatte zu Recht entschieden, dass der damalige Vorstand des Arbeitgebers das zu entwickelnde Projekt einschließlich des damit im Zusammenhang stehenden finanziellen Engagements befürwortet und initiiert habe. Über Jahre hinweg war eine vom Arbeitsvertrag abweichende Abstimmung zwischen Vorstand und Geschäftsführung praktiziert worden. Daher konnte dem Mitarbeiter sein Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Soweit ihm vorgeworfen wurde, ungünstige Verträge abgeschlossen zu haben, berechtigte das jedenfalls nicht zu einer Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung. Der Mitarbeiter konnte auch seine tatsächliche Weiterbeschäftigung verlangen. Die mit der Widerklage verfolgte Schadensersatzforderung des Arbeitgebers war unbegründet, denn es fehlte an einer von dem Mitarbeiter zu verantwortenden Pflichtwidrigkeit. Auch den Eintritt eines Schadens hatte der Arbeitgeber nicht hinreichend dargelegt.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24.09.2024
Aktenzeichen: 10 SLa 76/24