Wirksame Kündigung trotz Verwendung eines falschen Firmenstempels
Der Mitarbeiter trug vor, zum Zeitpunkt der Kündigung hätte er nach eigener Arbeitszeiterfassung bereits mehr als 1.300 Stunden geleistet, was bei einer mtl. Arbeitszeit von 180 Stunden weit mehr als die 6 Monate Probezeit darstellen würde. Eine Kündigung während der Probezeit sei durch die Anzahl der geleisteten Stunden hinfällig. Der Mitarbeiter beantragte, die Kündigung für unzulässig zu erklären, da sie mit dem Stempel der „P. H. E. GmbH“ versehen gewesen sei, mit der der Mitarbeiter keinen Vertrag hätte. Da B. sicherlich auch die Prokura in den anderen vier Firmen habe und er sich mit dem Stempel als Bevollmächtigter der „P. H. E. GmbH“ ausgewiesen habe, sei die Kündigung durch diesen Stempel ungültig.
Die Arbeitgeberin trat dem entgegen und beantragte Klageabweisung. Sie führt u.a. aus, die Kündigung sei durch die Arbeitgeberin ausgesprochen worden, wie sich aus dem Briefkopf ergebe. Der Mitarbeiter habe dies richtigerweise als Kündigung durch die Arbeitgeberin aufgefasst. Die Kündigung in der Probezeit sei auch fristgemäß erfolgt. An dem aus dem Briefbogen ersichtlichen Absender ändere auch der fälschlicherweise angebrachte Stempel nichts. Dem Mitarbeiter sei klar gewesen, dass die Kündigung durch die Arbeitgeberin erklärt worden sei, mit der auch sein Arbeitsvertrag bestanden habe. Die Kündigung sei von dem Prokuristen B. unterzeichnet worden und sei damit formal und inhaltlich wirksam. B. sei auch gleichzeitig Prokurist der „P. H. E. GmbH“, weshalb es zur Verwendung des falschen Stempels gekommen sei. Die Stellung des B. sei dem Mitarbeiter auch bekannt gewesen.
Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab.
Das Arbeitsverhältnis begann unstreitig am 01.08.2023 und die Kündigung wurde dem Mitarbeiter persönlich überreicht am 12.01.2024. Die Berechnung der Wartezeit des § 1 Satz 1 KSchG bemisst sich ausschließlich nach dem Kalender und damit unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden. Die Kündigungsfrist wurde eingehalten. Unstreitig wurde im Arbeitsvertrag eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Dies führt gem. § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu einer Kündigungsfrist von zwei Wochen innerhalb dieser ersten sechs Monate. Die am 12.01.2024 zugegangenen Kündigung beendet daher das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 26.01.2024.
Der die Kündigung unterzeichnende Prokurist T. B. war auch als im Handelsregister eingetragene Prokurist zum Ausspruch der Kündigung berechtigt. Die Verwendung des Firmenstempels der „P. H. E. GmbH“ machte die Kündigung nicht unwirksam. Als Aussteller der Kündigung war über die Kopfzeile und auch das Unterschriftenfeld die Arbeitgeberin erkennbar. Diese Erkenntnis hatte auch der Mitarbeiter, da er seine Klage ausdrücklich „gegen die Kündigung durch die P. KG“ gerichtet hatte. Zwar war offensichtlich, dass der von dem Prokuristen bei der Unterschriftsleistung verwendete Stempel der „P. H. E. GmbH“ im Zusammenhang mit der Kündigung der Arbeitgeberin falsch verwendet wurde. Eine Änderung in der Person des Ausstellers der Kündigung erfolgte hierdurch aber nicht.