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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Tariföffnung: Arbeitgeberzuschuss zu Entgeltumwandlung

Tariföffnung: Arbeitgeberzuschuss zu Entgeltumwandlung

Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a Betriebsrentengesetz – BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 01.01.2018 geschlossen wurden.

Ein Mitarbeiter war seit 1982 als Holzmechaniker bei einer Arbeitgeberin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beidseitiger Tarifbindung der seit dem 01.01.2009 geltende Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachen und Bremen der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie e.V. und der IG-Metall vom 09.12.2008 (TV AV) Anwendung. Der Mitarbeiter wandelt seit 2019 auf der Grundlage dieses Tarifvertrags monatlich Entgelt um. Der Tarifvertrag gewährt den Arbeitnehmern, die Entgelt umwandeln, einen zusätzlichen Altersvorsorgegrundbetrag in Höhe des 25-fachen des Facharbeiter-Ecklohns.

Der Mitarbeiter verlangte von der Arbeitgeberin ab dem 01.01.2022 zusätzlich zu seinem umgewandelten Entgelt den Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG i.H.v. 15%. Er meint, der TV AV sei keine abweichende Regelung i.S.v. § 19 Abs. 1 BetrAVG. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1a Abs. 1a BetrAVG könne gem. § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor In-Kraft-Treten der Regelung bestanden habe.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen. Die Revision des Mitarbeiters beim Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.

Die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt, dass von § 1a BetrAVG abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes geschlossenen Tarifverträgen enthalten sein können. Mit den Regelungen des TV AV liegt eine solche von § 1a BetrAVG abweichende Regelung i.S.d. § 19 Abs. 1 BetrAVG vor.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.08.2024

Aktenzeichen: 3 AZR 285/23