Teilnahme an „Potsdamer Treffen“ allein rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung
Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt.
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses war hier nicht gegeben. Die Mitarbeiterin trifft aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit nur eine sog. einfache und keine gesteigerte politische Treuepflicht. Das Maß an Loyalität und Treue zum öffentlichen Arbeitgeber ist von Stellung und Aufgabenkreis des betroffenen Arbeitnehmers abhängig. Danach schuldet ein Arbeitnehmer lediglich ein solches Maß an politischer Loyalität, das für die funktionsgerechte Verrichtung seiner Tätigkeit unabdingbar ist. Diese einfache Treuepflicht wird erst durch ein Verhalten verletzt, das in seinen konkreten Auswirkungen darauf gerichtet ist, verfassungsfeindliche Ziele aktiv zu fördern oder zu verwirklichen. Allein die Teilnahme an dem streitgegenständlichen Treffen rechtfertigt nicht den Schluss, dass sich die Mitarbeiterin in innerer Übereinstimmung mit dem Inhalt der Beiträge befunden hat. Ein Eintreten für verfassungsfeindliche Ziele, z.B. durch Wortbeiträge im Rahmen des Treffens, hatte die Arbeitgeberin nicht behauptet.
Eine weitere außerordentliche Kündigung vom 18.03.2024 war ebenfalls unwirksam. Der gegen die Mitarbeiterin erhobene Vorwurf, sie habe im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorsätzlich eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben, war nicht gerechtfertigt.