Entschädigungsklage eines Fachhochschulprofessors wegen Mobbings
Die Entschädigungsklage eines Fachhochschulprofessors ist auch vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen erfolglos geblieben. Der Professor hatte Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 EUR wegen Mobbings und wegen der Verletzung von Datenschutzvorschriften verlangt. Er war der Meinung, das Land habe schuldhaft seine ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verletzt.
Der Mitarbeiter lehrt als angestellter Professor an einer in Trägerschaft des Landes Niedersachsen stehenden Fachhochschule. Er fordert von dem beklagten Land u.a. Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 EUR wegen sog. Mobbings und wegen der Verletzung von Datenschutzvorschriften. Er meinte, das Land habe schuldhaft seine ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verletzt. Dies begründet er u.a. mit der Weitergabe seiner Daten an zwei Gutachter, einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Ethikkommission der Hochschule sowie mit fehlendem Rückhalt in einem Konflikt mit einer Studentin, die ihm Fehlverhalten vorwarf, und bei einer gegen ihn gerichteten Flugblattaktion auf dem Hochschulgelände.
Zudem sah er in dem Angebot eines Alternativlehrplans durch die Hochschulleitung einen Eingriff in seine Lehrfreiheit. Durch einen hochschulöffentlich gemachten Text, mit dem sich die Hochschulleitung von einer in gleicher Weise veröffentlichten Quellensammlung des Mitarbeiters distanzierte und u.a. darauf hinwies, sie stelle sich jeder Form von Gewalt oder Fremdenfeindlichkeit deutlich entgegen, sieht er sich schikaniert und in seiner Reputation beschädigt. Mit weiteren Anträgen verfolgte der Mitarbeiter den Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die von dem Mitarbeiter eingelegte Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen, soweit sie den Schmerzensgeldanspruch weiterverfolgt. Hinsichtlich der Ansprüche auf Erstattung von Rechtsanwaltsvergütung verwarf das Landesarbeitsgericht die Berufung als unzulässig.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28.05.2024
Aktenzeichen: 10 Sa 698/23