Außerordentliche Verdachtskündigung eines Betriebsratsvorsitzenden
Die Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Verdachtskündigung eines Betriebsratsvorsitzenden kann nicht durch einen Beschluss des Arbeitsgerichts ersetzt werden, wenn zwar Verdachtsmomente bestehen, jedoch kein für den Ausspruch einer beabsichtigten Verdachtskündigung erforderlicher dringender Verdacht der Pflichtverletzung vorliegt. Sind auch andere Geschehensabläufe denkbar, die den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht rechtfertigen würden, so fehlt es an einem wichtigen Grund zur Rechtfertigung der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung.
Eine Arbeitgeberin, ein Maschinenbau-Unternehmen, beabsichtigte, dem für Betriebsratsarbeit freigestellten Vorsitzenden des Betriebsrats eine außerordentliche Verdachtskündigung auszusprechen. Die Arbeitgeberin berief sich u.a. auf den dringenden Verdacht der unzutreffenden Dokumentation der „Arbeitszeit“ und einen dadurch bei ihr aufgrund der Auszahlung von Vergütung für „Mehrarbeitsstunden“ entstandenen Vermögensschaden. Der Betriebsrat erteilte die Zustimmung zum Ausspruch der beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung nicht. Daraufhin beantragte die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Kündigung.
Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt und ersetzte die Zustimmung des Betriebsrats zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung des Betriebsratsvorsitzenden. Auf die Beschwerden des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden änderte das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts ab und wies der Antrag der Arbeitgeberin ab.
Es bestanden zwar Verdachtsmomente, jedoch lag kein für den Ausspruch einer beabsichtigten Verdachtskündigung erforderlicher dringender Verdacht der Pflichtverletzung vor. Es waren auch andere Geschehensabläufe denkbar, die den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht rechtfertigen würden. Daher fehlte es an einem wichtigen Grund zur Rechtfertigung der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10.05.2024
Aktenzeichen: 12 TaBV 115/23