Das ändert sich zum 01.01.2012: Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Erleichterte Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Bulgarien und Rumänien
Zum 1.1.2012 tritt eine Verordnung in Kraft, mit der die Arbeitsgenehmigungspflicht für die Beschäftigung von Fachkräften mit Hochschulabschluss, von Auszubildenden sowie von Saisonkräften aus Bulgarien und Rumänien bereits vor Eintritt der uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem Jahr 2014 aufgehoben wird.
Die Befreiung der Saisonkräfte von der Arbeitsgenehmigungspflicht gilt für Beschäftigungen von bis zu sechs Monaten im Jahr in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken. Für Beschäftigungen in Berufen, die eine Berufsausbildung voraussetzen, wird die Arbeitserlaubnis bulgarischen und rumänischen Facharbeitern künftig ohne Prüfung der Vermittlungsmöglichkeiten inländischer Arbeitsuchender erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen.