Plagiatsvorwurf: Kündigung einer Professorin rechtmäßig
Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage einer angestellten Professorin der Universität Bonn gegen ihre Kündigung abgewiesen. Sie habe in einer ihrer Publikationen die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit vorsätzlich nicht eingehalten. Aufgrund der Schwere dieser Pflichtverletzung sei auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen.
Die Mitarbeiterin war seit 2021 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Fachbereich Politikwissenschaften als Universitätsprofessorin tätig. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2023. Sie warf der Mitarbeiterin vor, in insgesamt drei ihrer Publikationen die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis nicht eingehalten zu haben, indem sie jeweils an verschiedenen Stellen plagiiert habe.
Die Mitarbeiterin bestritt, dass sie in den drei Werken die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis habe einhalten müssen. Dies folge aus dem populärwissenschaftlichen Charakter der Werke. Zudem handele es sich bei den von der Arbeitgeberin monierten Stellen um bloße Zitierfehler. Sie erreichten in ihrer Anzahl kein erhebliches Maß. Der Mitarbeiterin sei auch im Rahmen des universitären Untersuchungsverfahrens keine hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Jedenfalls sei die Kündigung unverhältnismäßig, da die Arbeitgeberin eine Abmahnung als milderes Mittel hätte aussprechen können.
Das Arbeitsgeicht hat die Klage der Professorin gegen ihre Kündigung abgewiesen.
Die Mitarbeiterin hatte jedenfalls in einer ihrer Publikationen, welche sie im Rahmen ihrer Bewerbung vorlegte, die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit vorsätzlich nicht eingehalten. Die Vorlage eines solchen Werkes in einem Bewerbungsverfahren um einen universitären Lehrstuhl stellte eine wesentliche Pflichtverletzung der Mitarbeiterin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses dar. Dies gilt zumindest dann, wenn dieses Werk – wie von der Mitarbeiterin – als zentraler Bestandteil in die Bewerbung eingebracht worden ist. Die Vorlage einer Publikation in einem solchen Bewerbungsverfahren enthält die Erklärung, dass die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis eingehalten worden sind.
Etwaige Fehler im Verfahren um die Ermittlungen des wissenschaftlichen Fehlverhaltens führen nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Kündigung. Aufgrund der Schwere der Verletzung in einem Kernbereich der Pflichten einer Professorin kam eine vorherige Abmahnung als milderes Mittel ausnahmsweise nicht in Betracht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.
Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.04.2024
Aktenzeichen: 2 Ca 345/23