Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels
Das Arbeitsgericht wies den Zwangsvollstreckungsantrag des Mitarbeiters vom 16.02.2024 zurück, da kein vollstreckbarer Weiterbeschäftigungstitel vorlag.
Ein Arbeitnehmer hat mit erstinstanzlichem Obsiegen im Kündigungsschutzprozess als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) regelmäßig auch Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Ein entsprechender Weiterbeschäftigungstitel setzt für seine Vollstreckbarkeit hinreichende Bestimmtheit voraus. Diese ist gegeben, wenn ein Berufsbild angegeben ist, in dem die Weiterbeschäftigung begehrt wird (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 05.02.2020, Az. 10 AZB 31/19). Diese – äußerst geringe – Mindestanforderung für einen hinreichend bestimmten und damit vollstreckbaren Weiterbeschäftigungstitel erfüllte der vorliegende Weiterbeschäftigungstitel nicht. Es fehlte an der erforderlichen Voraussetzung der Angabe eines Berufsbildes. Der Mitarbeiter konnte auch nicht mit seinem Vortrag im Zwangsvollstreckungsverfahren gehört werden, er habe eigentlich vor knapp zwei Jahren einen ganz anderen Antrag stellen wollen. Die Besonderheit im Zwangsvollstreckungsverfahren besteht darin, dass es grundsätzlich allein auf den formellen Titel ankommt, ohne dass auf zusätzliche Erkenntnisse aus dem Erkenntnisverfahren zurückgegriffen werden muss.
Auch soweit nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zusätzlich zur Entscheidungsformel noch auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils zur Auslegung der Entscheidungsformel zurückgegriffen werden kann, ergab sich hieraus vorliegend nichts anderes. Der titulierte Weiterbeschäftigungstitel deckte sich vollumfänglich mit dem ausweislich des Urteilstatbestandes gestellten Weiterbeschäftigungsantrag. Anhaltspunkte für eine abweichende Formulierung eines Weiterbeschäftigungsantrags bzw. Weiterbeschäftigungstitels ließen sich dem Urteil vom 27.10.2022 nicht entnehmen, weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen.
Im Übrigen entsprach die von den Prozessvertretern des Mitarbeiters im Schriftsatz vom 16.02.2024 vorgenommene abweichende Formulierung eines Weiterbeschäftigungsantrags ebenfalls nicht den – überschaubaren – Anforderungen an die korrekte Formulierung eines Weiterbeschäftigungsantrags. Dort wurd die tatsächliche Beschäftigung „mit der bisher gezahlten Gesamtvergütung“ begehrt, was zum einen erneut unbestimmt war und zum anderen insbesondere keinen zulässigen Bestandteil eines Weiterbeschäftigungsantrags bzw. -titels darstellte. Eine Weiterbeschäftigung „zu einer bestimmten Vergütung“ ist denklogisch ausgeschlossen, ein insofern fehlerhaft formulierter Weiterbeschäftigungsantrag ist unzulässig.