Zusammenrechnung von Befristungen in einem Arbeitsverhältnis
Die Mitarbeiterin hatte am 21.07.2021 eine sog. Befristungskontrollklage beim Arbeitsgericht eingereicht und sich damit gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der letzten Befristung zum 30.06.2021 gewehrt. Sie trug vor, ihre Befristung sei willkürlich erfolgt und nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt. Sie sei mit Daueraufgaben beschäftigt gewesen. Die Kettenbefristung ihres Arbeitsverhältnisses halte einer Missbrauchskontrolle nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht stand. Im Zeitraum von 14 Jahren sei sie 18 mal befristet worden. Außerdem liege eine Benachteiligung i.S.d. § 78 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit vor.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die der Mitarbeiterin übertragenen Tätigkeiten stellten keine Daueraufgabe dar. Dies stand zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Arbeitgeber hatte hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Mitarbeiterin mit unterschiedlichen Tätigkeiten beschäftigt worden war. Auch eine Missbrauchskontrolle führte nicht zur Rechtsunwirksamkeit der Befristung. Zwar lag eine Kettenbefristung vor. Die Mitarbeiterin konnte sich aber nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr Arbeitsverhältnis habe insgesamt 14 Jahre bestanden und sei 18 mal befristet worden. Ihr Arbeitsverhältnis war vom 01.04.2010 bis 15.04.2012 über 2 Jahre unterbrochen. Bei dieser Dauer handelte es sich um einen wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21.03.2017, Az. 7 AZR 369/15) ist eine Zusammenrechnung der befristeten Arbeitsverhältnisse ausgeschlossen.
Auch eine Missbrauchskontrolle führte nicht zur Rechtsunwirksamkeit der Befristung. Der Beschäftigungszeitraum vom 16.04.2012 bis 30.06.2021 umfasste nur 9 Jahre und 2,5 Monate. In diesem Zeitraum war das Arbeitsverhältnis insgesamt 11 mal befristet. Nach dem vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Ampelmodell (Urteil vom 26.10.2016, Az. 7 AZR 135/15) hat der Arbeitgeber damit weder die rote Ampel (10 Jahre 15 Befristungen) noch die gelbe Ampel (8 Jahre 12 Befristungen) überfahren. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht berücksichtigt, dass im Bereich der gelben Ampel der Arbeitnehmer den institutionellen Gestaltungsmissbrauch darlegen muss. Der Arbeitgeber muss dann entlastende Tatsachen vortragen. Unter Berücksichtigung der Vorträge beider Seiten stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein institutioneller Rechtsmissbrauch nicht gegeben war.
Letztlich lag auch kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 78 S. 2 BetrVG vor. Die Beweislast für eine Schlechterstellung trägt der Arbeitnehmer. Die Mitarbeiterin hatte den Vorwurf der Benachteiligung zwar in den Raum gestellt, hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag aus dem sich ableiten ließ, dass die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses auf der Amtstätigkeit der Mitarbeiterin beruhte, war jedoch nicht aus der Akte zu entnehmen.