Betriebsratswahl bei Tesla darf stattfinden
Gegen die Durchführung dieser Betriebsratswahl wandte sich die IG Metall als im Betrieb vertretene Gewerkschaft mit der Begründung, die Wahl sei zwingend nichtig und deshalb abzubrechen. Dies folge vor allem daraus, dass der Zeitraum von 24 Monaten ab dem vorausgegangenen Wahltag am 28.02.2022 nicht abgewartet worden sei. Der Wahlvorstand hätte aus Sicht der Gewerkschaft erst ab dem 29.02.2024 bestellt werden dürfen. Durch die verfrühte Einleitung der Wahl hätten die Beschäftigten wegen des Produktionsstopps Anfang Februar 2024 außerdem nicht ausreichend Gelegenheit zur Aufstellung von Vorschlagslisten gehabt. Der Wahlvorstand und die Tesla Manufacturing Brandenburg SE als Arbeitgeberin gehen davon aus, dass es für den gesetzlich geregelten Zeitraum von 24 Monaten darauf ankomme, dass die Wahl selbst erst danach durchgeführt werde, während Maßnahmen zur Vorbereitung der Wahl schon vor Ablauf der Frist zulässig seien. Vorschlagslisten seien ungeachtet des Produktionsstopps eingereicht worden. Ein etwaiger Verstoß gegen die gesetzliche Regelung sei jedenfalls nicht so schwerwiegend, dass eine Nichtigkeit der Wahl anzunehmen sei.
Das Arbeitsgericht gab dem Eilantrag statt, untersagte die weitere Durchführung der Betriebsratswahl und bestimmte, dass die Neuwahl erst ab dem 29.02.2024 eingeleitet werden dürfe. Die gesetzliche Frist von 24 Monaten müsse zwingend abgewartet werden. Ein Verstoß dagegen führe zur Nichtigkeit der Wahl mit der Folge, dass die Wahl abzubrechen sei. Die Beschwerde von Wahlvorstand und Tesla Manufacturing Brandenburg SE als Arbeitgeberin hatte vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Gegen die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ein Abbruch der Wahl im gerichtlichen Eilverfahren ist nur dann veranlasst, wenn deren Nichtigkeit absehbar ist. Zwar liegt ein Verstoß gegen die gesetzliche Fristenregelung vor. Dieser Verstoß und weitere gerügte Verstöße sind jedoch nicht so schwerwiegend, dass von der Nichtigkeit der Wahl auszugehen ist. Eine mögliche Anfechtbarkeit der Wahl genügt für einen Abbruch nicht. Nach Durchführung der Wahl kann deren Wirksamkeit im Einzelnen gerichtlich geprüft werden, falls ein Wahlanfechtungsverfahren eingeleitet wird.
Soweit die Gewerkschaft im Beschwerdeverfahren Korrekturen des Wahlverfahrens durchsetzen wollte, hatte sie damit keinen Erfolg. Für die Anordnung solcher Korrekturen im gerichtlichen Eilverfahren auf Wahlabbruch ist jedenfalls dann kein Raum, wenn durch Korrekturen bereits vorhandene Fehler des Wahlverfahrens nicht mehr beeinflusst werden können.