Kurzzeitige Beschäftigung von ausländischem Personal möglich
Die Arbeitskräfte werden von den Unternehmen selbst rekrutiert und angeworben, die Bundesagentur für Arbeit verantwortet die Prüfung der Voraussetzungen. Voraussetzungen sind u.a. eine inländische Beschäftigung von mindestens 30 Stunden pro Woche, die Bindung des Betriebs an einen Tarifvertrag und eine Vergütung zu den geltenden tariflichen Bestimmungen, sowie die Übernahme der Reisekosten durch den Betrieb.
Zudem sieht die Regelung ein jährliches Kontingent vor, das die Bundesagentur für Arbeit festsetzt. Für das Jahr 2024 hat sie ein Kontingent von 25.000 Zustimmungen für alle Branchen festgesetzt. Davon ausgenommen sind Erntehelfer in der Landwirtschaft. Betriebe können ab 01.03.2024 bei der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis oder eine Vorabzustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland beantragen. Der entsprechende Online-Service steht im Portal der Bundesagentur für Arbeit ab diesem Datum zur Verfügung.