Erfolgreiche Klage des Produktions- und Betriebsdirektors von rbb
Das Arbeitsverhältnis war auch nicht durch die außerordentliche Kündigung des rbb vom 03.02.2023 beendet worden, da keiner der vom rbb angeführten Kündigungsgründe durchgreift. Die Entgegennahme der vereinbarten „ARD-Zulage“ für Zeiten, in denen der rbb den Vorsitz der ARD übernommen hatte, war nicht pflichtwidrig. Bei dem Vorwurf, der Produktions- und Betriebsdirektor habe bei unzutreffenden Ausführungen Dritter gegenüber dem Verwaltungsrat zu einer Kreditaufnahme für das Projekt „Haus der Digitalen Medien“ nicht interveniert, war sein Schweigen wider besseren Wissens nicht feststellbar. Der Vorwurf unzutreffender Spesenabrechnung in zwei Fällen trifft nicht zu.
Das befristete Arbeitsverhältnis hatte daher am 31.08.2023 mit dem vereinbarten Fristablauf geendet. Seit September 2023 bis zum Beginn der Altersrente im September 2030 ist der rbb zur Zahlung des vereinbarten monatlichen Ruhegeldes von etwa 8.900 EUR verpflichtet, nachfolgend zur Zahlung von Altersruhegeld.
Die Klage wurde hingegen abgewiesen, soweit der Produktions- und Betriebsdirektor Schadensersatzansprüche wegen Rufschädigung und Persönlichkeitsrechtsverletzung gegen den rbb und auch gegen die zwischenzeitlich amtierende Intendantin Frau Dr. Vernau verfolgt hat. Das arbeitsgerichtliche Verfahren war sowohl vom rbb als auch von der Interims-Intendantin in angemessener Weise geführt worden, und der Ruf des Klägers wurde durch die gerichtliche Entscheidung wiederhergestellt.
Die Widerklage des rbb war abzuweisen, da kein Anspruch auf Rückzahlung der ARD-Zulage und der Spesen besteht.