Abberufung eines Abfallbeauftragten unterliegt einer gerichtlichen Überprüfung
Im März 1994 hatte die Arbeitgeberin den Mitarbeiter zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt. Diese Bestellung nahm sie 1998 nochmals vor. Mit Schreiben vom 31.03.2017 widerrief die Arbeitgeberin die Bestellung des Mitarbeiters und bestellte zum 01.04.2017 einen externen Abfallbeauftragten. In der Folge verhandelten die Parteien über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. den zukünftigen Inhalt der Tätigkeit des Mitarbeiters. Mit Wirkung zum 01.07.2018 wies die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter eine Stelle als Sachbearbeiter mit Sonderaufgaben im Projektmanagement der Themenfelder Medizintechnik zu.
Der Mitarbeiter war der Ansicht, seine Abberufung als Abfallbeauftragter sei unwirksam. Sie verstoße gegen das Benachteiligungsverbot und sei nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Arbeitgeberin hielt dagegen, die Abberufung des Mitarbeiters sei zwingende Konsequenz der unternehmerischen Entscheidung gewesen, aus wirtschaftlichen und prozessoptimierenden Gründen einen externen Abfallbeauftragten zu bestellen. Der Klage stehe der Einwand der Verwirkung entgegen. Der Mitarbeiter habe sich zweieinhalb Jahre nach der Abberufung nicht mehr gerichtlich gegen diese zur Wehr setzen können.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Rechtsstellung des Mitarbeiters als Betriebsbeauftragter für Abfall nicht durch die Abberufung der Beklagten vom 31.03.2017 beendet worden sei. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Arbeitgeberin das Urteil der Vorinstanz abgeändert und den Feststellungsantrag abgewiesen.
Die Frage, welchen Wirksamkeitsvoraussetzungen die Abberufung eines Betriebsbeauftragten für Abfall unterliegt, lässt sich nicht unabhängig von dem ursprünglichen Bestellungsakt beantworten. Bestellung“ i.S.v. § 60 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist die konkrete Zuweisung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten i.S.v. § 59 KrWG im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses. Entsprechendes galt nach den bei der (nochmaligen) Bestellung des Mitarbeiters geltenden Regelungen, § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 55 Abs. 1 BImSchG aF.
Die Bestellung erzeugt für den Beauftragten keine Pflichten gegenüber der Überwachungsbehörde, sondern nur im Verhältnis zum Anlagenbetreiber. Es handelt sich daher um eine rein privatrechtliche Willenserklärung. Da die Bestellung nicht gegen den Willen des Beauftragten erfolgen kann, bedarf sie seiner Zustimmung. Auch im vorliegenden Fall sollte dementsprechend lediglich für die Dauer der wirksamen Bestellung der Arbeitsvertrag um die Wahrnehmung des Funktionsamts erweitert werden.
Für die Abberufung des Abfallbeauftragten durch den zur Bestellung Verpflichteten stellt das Kreislaufwirtschaftsgesetz – auch i.V.m. den Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – keine spezifischen Anforderungen auf. Damit unterscheidet es sich von den Bestimmungen, die für den Datenschutzbeauftragten gelten. Das Landesarbeitsgericht war zwar zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Abberufung als actus contrarius zur Bestellung nicht um eine Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers handelte. Auch wenn sie damit keiner Ausübungskontrolle nach § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) unterlag, folgte daraus aber nicht, dass die einseitige Abberufung kontrollfrei wäre. Hierin lag somit der Rechtsfehler des Berufungsurteils. Es hatte nicht gesehen, dass die Abberufung als einseitige Leistungsbestimmung der Beklagten nach § 315 BGB der Billigkeit entsprechen muss.