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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Betriebsratswahl: WhatsApp-Nachricht in Broadcast-Gruppe als unzulässige Wahlwerbung

Betriebsratswahl: WhatsApp-Nachricht in Broadcast-Gruppe als unzulässige Wahlwerbung

Der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber ist ein wesentlicher Grundsatz des Wahlrechts i.S.d. § 19 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Wahlwerbung ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn einzelne Wahlbewerber sich selbst Vorrechte gegenüber Mitbewerbern (hier: WhatsApp- Nachricht in eine Broadcast-Gruppe) herausnehmen. Insbesondere Mitglieder des Wahlvorstands haben das Gebot der Chancengleichheit der Wahlbewerber zu beachten und zu sichern.

Am 23.05.2022 fand eine Betriebsratswahl in einem Betrieb für Flughafensicherheitskontrollen statt. Zum Betriebsrat kandidierten insgesamt 37 Kandidatinnen und Kandidaten auf fünf Vorschlagslisten. Wahlberechtigt waren 170 Arbeitnehmer. Wahlvorstandsvorsitzender war Herr D., der auch Listenführer der Vorschlagsliste Nr. 2 war. Dieser hatte am Vortag der Betriebsratswahl eine WhatsApp- Nachricht in eine Broadcast-Gruppe geschickt, in der ca. 80 % der Arbeitnehmer Mitglied sind. In dieser Nachricht setzte sich Herr D. kritisch mit der Wahlwerbung der anderen Listen auseinander.

Infolgedessen vertraten die wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs die Ansicht, dass die Betriebsratswahl unwirksam sei. Die WhatsApp-Nachricht des Herrn D. habe den Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Die Handynummern seien Herrn D. – so die Behauptung der Arbeitnehmer – in seiner Funktion als Dienstplaner bekannt geworden. Die weiteren Beteiligten behaupteten, Herr D. habe die WhatsApp-Gruppe bereits seit 2013 privat aufgebaut. Dies sei auch anderen Wahlbewerbern möglich gewesen. Über diese Gruppe erhielten alle Arbeitnehmer auf Wunsch Informationen der Gewerkschaft ver.di. Außerdem solle die Broadcast-Gruppe als direkten Draht zum Betriebsrat dienen, um Probleme und Fragen der Arbeitnehmer schnell entgegen zu nehmen.

Das Arbeitsgericht hat die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung bestätigt und die Beschwerde des Betriebsrates zurückgewiesen.

Zu Recht hatte das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl festgestellt. Diese war deswegen unwirksam, weil der Wahlvorstandsvorsitzende mit seiner WhatsApp-Nachricht vom 22.05.2023 gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen hatte.

Der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber ist ein wesentlicher Grundsatz des Wahlrechts i.S.d. § 19 Abs. 1 BetrVG. Er dient der Integrität einer demokratischen Wahl. Seine Verletzung ist geeignet, eine Wahlanfechtung zu rechtfertigen (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 06.12.2000, Aktenzeichen: 7 ABR 34/99). Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber soll jeder Wahlbewerber die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen haben. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn einzelne Wahlbewerber sich selbst Vorrechte gegenüber Mitbewerbern herausnehmen. Insbesondere Mitglieder des Wahlvorstands haben das Gebot der Chancengleichheit der Wahlbewerber zu beachten und zu sichern. Sie sind verpflichtet, Wahlvorschläge und konkurrierende Bewerber gleich zu behandeln.

Herr D. hatte jedoch als Wahlbewerber und Vorsitzender des Wahlvorstands mit seiner WhatsApp-Nachricht Wahlwerbung für seine Liste gemacht, ohne dass andere Wahlbewerber die Möglichkeit gehabt hätten, für ihre Kandidatur in vergleichbarer Weise zu werben. Die WhatsApp-Nachricht war Wahlwerbung, da sie zu Werbezwecken versandt worden war und Vorwürfe gegen die weiteren Listen enthielt. Wahlwerbung ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie ist sogar bei Betriebsratswahlen nicht nur durch Art. 5 Abs. 1 GG, sondern für Koalitionen auch durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Die Nutzung der Broadcastliste zu Wahlzwecken war jedoch unzulässig.

Herr D. hatte eine Broadcast-Liste zur Werbung für seine Liste genutzt, die anderen Wahlbewerbern nicht zur Verfügung stand. Unerheblich war, ob er Zugang zu Mitarbeiterdaten hatte oder ob er die Telefonnummern freiwillig von den Arbeitnehmern erhalten hatte. Herr D. war zumindest teilweise auf Grund seiner betrieblichen Stellung als Disponent für die Tagesdienstplanung an die privaten Handynummern gelangt. Insoweit konnte der Betriebsrat nicht mit dem Argument durchdringen, dass Herr D. die Arbeitnehmer „in mühevoller Kleinarbeit“ über Jahre angesprochen und gebeten habe, sie in seinen privaten Verteiler aufnehmen zu dürfen. Entscheidend war vielmehr, dass andere Wahlbewerber demgegenüber keine vergleichbare Stellung im Betrieb hatten, um an solche Kontaktdaten gelangen zu können. Es war für sie nicht einmal sofort erkennbar, dass Herr D. die Broadcastfunktion genutzt hatte.

Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 06.10.2023

Aktenzeichen: 9 TaBV 14/23