Streit um Arbeitszeugnis ohne Briefkopf
Das Arbeitsgericht hat gegen den Arbeitgeber ein Zwangsgeld festgesetzt und ersatzweise Zwangshaft angeordnet. Diese vertrat in der darauffolgenden Beschwerde die Ansicht, dass die Arbeitnehmerin nicht verlangen könne, dass ihr ein Zeugnis auf dem Briefkopf des Arbeitgebers erstellt werde. Sie verwies auf ein weiteres Schriftstück, das nicht mit einem Briefkopf des Arbeitgebers, sondern mit einem Firmenstempel versehen war.
Das Arbeitsgericht hatte der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Das Zeugnis wies deutlich erkennbare Mängel auf. Wenn im Berufszweig des Arbeitgebers üblicherweise im geschäftlichen Verkehr Firmenbögen/Briefköpfe verwandt werden und der Arbeitgeber einen solchen besitzt und benutzt, ist ein Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es nur – wie hier – mit einer Unterschrift des Geschäftsführers versehen ist. Unter diesen Umständen wird ein Zeugnis auch nicht als ordnungsgemäß im vorbezeichneten Sinne ausgestellt angesehen, wenn es nur mit einem Firmenstempel und nicht mit dem Briefkopf der Schuldnerin versehen ist (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 03.03.1993, Aktenzeichen: 5 AZR 182/92).
Nicht ausreichend ist es zudem, wenn ein als Zeugnis bezeichnetes Schriftstück bei einem Dritten den Eindruck erwecken kann, der Arbeitgeber habe lediglich einen Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerin unterzeichnet, ohne sich wirklich mit dem Inhalt der Erklärung zu identifizieren. Gerade das war hier der Fall.