Smiley im Kennwort der Vorschlagsliste für eine Betriebsratswahl unzulässig
Die Arbeitnehmer hatten beim Wahlvorstand zunächst einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort ,,fair.die“ eingereicht. Nachdem der Wahlvorstand den Vorschlag wegen einer phonetischen Verwechslungsgefahr mit der Gewerkschaft ver.di zurückgewiesen hatte, teilten die Arbeitnehmer mit, dass ihr Wahlvorschlag das Kennwort „FAIR(Smiley) die Liste“ tragen solle. Dieses Kennwort sowie drei weitere Alternativvorschläge, die ebenfalls ein Smiley enthielten, lehnte der Wahlvorstand wiederum ab.
Das Landesarbeiztsgericht hat die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Zudem hat auch bei dem Kennwort „FAIR(Smiley) die Liste“ eine Verwechslungsgefahr bestanden, da es lautsprachlich wie „ver.di-Liste“ klingt.
Gleichwohl war die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, weil der Wahlvorstand für die Betriebsstätte Troisdorf trotz ihrer räumlichen Nähe zum Hauptbetrieb unzulässigerweise die generelle Briefwahl angeordnet hatte.