Kündigung einer TV-Moderatorin wegen Wettbewerbstätigkeit
Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigung einer TV-Moderatorin für wirksam erklärt, da die Journalistin trotz Abmahnung eine Online-Kolumne für eine im Wettbewerb stehende Tageszeitung verfasst.
Die Mitarbeiterin war langjährig im Bereich Finanz- und Börsenberichterstattung für einen Nachrichtensender mit TV- und Onlineberichterstattung tätig. Der Arbeitsvertrag schränkte die Möglichkeit von Nebentätigkeiten ein und sah vor, dass zuvor eine Genehmigung erfolgen muss. Die Mitarbeiterin hatte u.a. am 29.09.2022 eine Online-Börsenkolumne für eine Tageszeitung verfasst, wegen der sie am 04.10.2022 abgemahnt wurde. Dennoch veröffentlichte die Mitarbeiterin dort am 01.01.2023 eine weitere Kolumne, aufgrund derer ihr der Arbeitgeber eine Kündigung aussprach. Zuvor war die Mitarbeiterin auch vor dem Arbeitsgericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegen, in dem sie ihren Arbeitgeber verpflichten wollte, die Nebentätigkeit zum Verfassen einer wöchentlichen Kolumne zu genehmigen. Hier hatte das Arbeitsgericht geurteilt, dass die begehrte Nebentätigkeit eine nicht genehmigungsfähige Konkurrenztätigkeit darstelle.
Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht und erklärte die Kündigung für wirksam. Gegen das Urteil kann die Mitarbeiterin Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen.
Bei der Online-Kolumne handelt es sich um Wettbewerbstätigkeit, da sowohl der Arbeitgeber als auch der Zeitungsverlag Unternehmen sind, die sowohl im Bereich der TV – wie auch der Onlineberichterstattung – aktiv sind. Zudem betrifft die Börsenkolumne der Mitarbeiterin den fachlichen Kernbereich ihrer Tätigkeit für den Arbeitgeber. Gerade in diesen Themen hatte sich die Mitarbeiterin in der Vergangenheit eine große Reputation aufgebaut, mit der sie bislang für den Arbeitgeber in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist. Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Wettbewerbstätigkeiten entfaltet, verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Dies kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Hier war dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Das Vertrauen des Arbeitgebers in einen störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses war nach den bewussten, fortgesetzten, groben Pflichtverletzungen der Mitarbeiterin gänzlich aufgebraucht.
Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2023
Aktenzeichen: 9 Ca 5402/22