Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Datenauskunft
Mit Schreiben vom 01.10.2022 verlangte der Mitarbeiter erneut Auskunft und eine Datenkopie auf der Grundlage von Art. 15 DSGVO von der Arbeitgeberin. Er setzte eine Frist bis zum 16.10.2022. Als die Arbeitgeberin nicht antwortete, erinnerte der Mitarbeiter mit Schreiben vom 21.10.2022 mit weiterer Fristsetzung bis zum 31.10.2022. Die ihm mit Schreiben vom 27.10.2022 erteilte Auskunft rügte der Mitarbeiter mit Schreiben vom 04.11.2022 als verspätetet und inhaltlich mangelhaft. Es fehlten die konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung und die namentlich bezeichneten Empfänger seiner Daten. Außerdem sei die Datenkopie unvollständig.
Mit Schreiben vom 11.11.2022 teilte die Arbeitgeberin dem Mitarbeier mit, dass die Angaben zu den Datenempfängern die Betroffenen in der Regel nicht interessierten und daher nur kategorisiert mitgeteilt worden seien. Zudem konkretisierte sie die Angaben zur Speicherdauer und die Datenkopie. Mit Schreiben vom 18.11.2022 verlangte der Mitarbeiter erneut die namentliche Nennung der Empfänger und auch nähere Angaben zur Speicherdauer. Die Datenkopie sei weiterhin unzureichend. Die Arbeitgeberin konkretisierte die Informationen mit Schreiben vom 01.12.2022.
Der Mitarbeiter verlangte von der Arbeitgeberin gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine Geldentschädigung nach Ermessen des Gerichts, die 2.000 EUR nicht unterschreiten sollte, weil sein Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO durch die Arbeitgeberin mehrfach verletzt worden sei. Diese widersprach dem, weil es u.a. bereits an einem immateriellen Schaden des Mitarbeiters fehle.
Das Arbeitsgericht gab der Zahlungsklage statt und sprach dem Mitarbeiter wegen des von ihm angenommenen vorsätzlichen Verstoßes der Arbeitgeberin eine Geldentschädigung von 10.000 EUR zu. Auf die Berufung der Arbeitgeberin wies das Landesarbeitsgericht die Klage ab. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO fällt bereits nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO. Die Vorschrift setzt haftungsbegründend eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus. Daran fehlt es bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO – sei es, dass diese verzögert oder anfangs unvollständig erfüllt wird.