Rechtsanwalt Dr. von Harbou

Vertrauen ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Geben Sie mir die Gelegenheit, Sie von mir und meinen Fähigkeiten zu überzeugen. Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen ersten Termin, in dem wir Ihr Anliegen besprechen und ich Sie anschließend über die rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten, Risiken und Kosten informiere.

Geschäftszeiten

Montag - Freitag 09:00 -18:00 Uhr
Samstag - Sonntag Geschlossen

Aktueller Rechtsblog

Top
Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Erste Stufe des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft

Erste Stufe des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft

Ab dem 18.11.2023 greift die erste Stufe des neuen „Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“. So gilt dann etwa für Arbeitskräfte, die über die „Blaue Karte“ einreisen, eine niedrigere Gehaltsschwelle. Fachkräfte aus nicht-reglementierten Berufen, deren ausländischer Abschluss in Deutschland anerkannt ist, können nun auch in anderen Branchen arbeiten

„Blaue Karte“ – Grenzen für Mindestjahresgehälter sinken
Gleich mehrere Änderungen sollen die Türen für ausländische Fachkräfte nach Deutschland weiter öffnen. Das betrifft beispielsweise die bisher gültige Gehaltsgrenze, die der Blauen Karte EU zugrunde lag. Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für Staatsangehörige eines Landes außerhalb der EU, mit der sie in der EU eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Die Gehaltsgrenze dafür sinkt ab dem Jahr 2023 von 58.400 auf 43.800 EUR und liegt dann für Berufsanfänger und Bewerber in Mangelberufen bei 39.682,80 EUR pro Jahr. Auch die Liste der sog. Mangelberufe wird erweitert. Sie definiert, in welchen Berufen es einen Mangel an Arbeitskräften in Deutschland gibt. Berufe wie z.B. Führungskräfte im Bau und Lehrkräfte kommen nun dazu. Damit können nun mehr Bewerber über die Blaue Karte nach Deutschland einreisen.

Für bestimmte Berufe wird Branchenwechsel möglich
Fachkräfte in nicht-reglementierten Berufen, die bereits über eine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung aus dem Ausland verfügen, konnten bisher nur in diesem Berufsfeld arbeiten. Nunmehr können diese Fachkräfte auch in anderen Branchen tätig werden. Ein Bäcker aus dem Ausland könnte nun auch eine Stelle in der Küche eines gastronomischen Betriebs aufnehmen. Das eröffnet sowohl den Bewerbern als auch den Betrieben neue Möglichkeiten und macht den Arbeitsmarkt durchlässiger.

Mehr Arbeitsaufnahmen aus Ländern des Westbalkan möglich
Außerdem wird die sog. „Westbalkanregelung“ in diesem ersten Schritt entfristet. Diese Regelung ermöglicht Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien den leichteren Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Im kommenden Juni werden außerdem die Kontingente im Rahmen der Westbalkanregelung, also die Obergrenze für die Arbeitsmarktzustimmungen, von 25.000 auf 50.000 erhöht. Arbeitskräfte vom Westbalkan tragen seit Jahren immer mehr zur Beschäftigung in Deutschland bei. Im März 2016, also mit Inkrafttreten der Westbalkanregelung, gab es in Deutschland noch etwa 219.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit einer Staatsangehörigkeit aus Ländern des Westbalkan, davon etwa 31.000 im Baugewerbe. Bis März 2023 stiegen die Zahlen stetig an: Es waren 462.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, davon etwa 87.000 im Baugewerbe.

Migrationsinteressierte können sich bei Fragen zur Einreise an das Customer Center der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der BA wenden.

Bei Fragen rund um die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses hilft die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) der BA weiter.

Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16.11.2023