Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2024 und 01.01.2025
Über die Anpassung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns entscheidet nach der Konzeption des MiLoG alle zwei Jahre eine unabhängige Kommission der Tarifpartner, die sich aus Vertretern der Arbeitgeberverbände sowie den Gewerkschaften zusammensetzt und außerdem von Wissenschaftlern beraten wird. Die Mindestlohnkommission prüft für ihre Entscheidung im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Sie orientiert sich dabei auch nachlaufend an der Tariflohnentwicklung. Bei diesen Kriterien handelt es sich ebenfalls um Vorgaben des MiLoG. Die Bundesregierung kann den Vorschlag der Mindestlohnkommission nur unverändert umsetzen und nicht eigenständig eine andere Höhe festsetzen.
Die Verordnung zur Anhebung des Mindestlohns setzt den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26.06.2023 rechtsverbindlich um. Die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung soll zum 01.01.2024 in Kraft treten.